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Welche Daten sammeln Arztterminportale, was machen sie damit?

Wenn man sich bei einem der großen Arztterminportale in Deutschland registriert, muss man meist neben der Postadresse auch verschiedene Daten zur Person angeben, etwa das Geschlecht. Auch von Arztpraxisseite gehen häufig Daten wie Geburtsdatum und Versicherung an die Portalanbieter, wie Datenschützer herausfanden. Diese Daten werden bei deutschen Anbietern meist unter hohen Sicherheitsstandards verschlüsselt gespeichert.

Es ist nicht unmöglich, dass die Daten von Hackern entwendet werden, aber es ist eher unwahrscheinlich. Was die Arztterminportale selbst mit den Daten machen, darüber geben die Portale oft nicht klar Auskunft. Die Gefahr, dass die Daten heute mit spürbaren Folgen missbraucht werden, ist aber äußerst gering.

Gemeinschaftspraxis: Kann ich wählen, von wem ich behandelt werde?

Wer sich in einer Gemeinschaftspraxis behandeln lässt, der schließt den Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit einem, sondern mit allen Ärztinnen und Ärzten der Praxis ab. „Möchte ein Patient nur von einem bestimmten Arzt behandelt werden, sollte er dies ausdrücklich mit ihm vereinbaren“, sagt Anja Lehmann, Rechtsberaterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Welche Unterlagen darf ich einsehen?

Eine Patientin oder ein Patient hat das Recht, fast alle eigenen Daten einzusehen, etwa die Patientenakte oder Befunde wie Röntgenbilder. „Man kann auch immer einfordern, die Befunde oder die Akte mitzunehmen. Dann ist die Praxis zwar nicht verpflichtet, das Original herauszugeben, aber sie muss eine Kopie mitgeben“, sagt Anja Lehmann. Seit Mai 2018 sieht die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übrigens eine kostenfreie Bereitstellung einer ersten Kopie vor. Teilweise müssen die Kosten (maximal 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite) für die Kopien noch übernommen werden.

Kann ich einfach so eine Zweitmeinung einholen?

Ja, immer! Gesetzlich Versicherte können jederzeit bei einer anderen Arztpraxis einen Termin machen, um sich eine Zweitmeinung oder gar eine Drittmeinung einzuholen.

Zweifel vor der OP? In manchen Fällen lohnt sich eine ärztliche Zweitmeinung.

Ist die Operation wirklich nötig?

Vor bestimmten Eingriffen können sich Patientinnen und Patienten eine zweite Meinung holen. Doch für einige Begutachtungen gibt es nur wenige Spezialistinnen und Spezialisten. zum Artikel

Darf ich zum Arztbesuch eine Vertrauensperson mitbringen?

In den Berufsordnungen der Ärzte heißt es, dass Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen anwesend sein dürfen, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem zustimmt. Die Anwesenheit eines Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten muss in der Regel zugelassen werden.

Was, wenn ich mich nicht richtig ernst genommen fühle?

Wer sich nicht ernst genommen fühlt, kann und sollte zu einer anderen Ärztin oder zu einem anderen Arzt gehen. Das ist kein Problem, denn man hat freie Arztwahl – man braucht nur einen Termin in der neuen Praxis.

Müssen Ärztinnen und Ärzte mir einen Termin geben?

Ja und nein. Grundsätzlich haben Vertragsärztinnen und -ärzte, also Mediziner, die gesetzlich Versicherte behandeln, die Pflicht, Patientinnen und Patienten zu behandeln. Aber es gibt auch Situationen – und die sind gar nicht so selten – in denen die Ärzte Patientinnen und Patienten ablehnen können, zum Beispiel, wenn sie schon sehr viele Patientinnen und Patienten behandeln. Denn nähmen sie dann noch weitere neue auf, würde die Behandlungsqualität leiden. „Wenn eine Praxis sagt, sie nimmt aktuell keine neuen Patientinnen und Patienten auf, weil sie schon zu viele hat, macht es also normalerweise wenig Sinn, eine Beschwerde einzureichen“, sagt Lehmann.

Kann ich ein Mittel verschrieben bekommen, das ich besser vertrage?

Die Ärztin oder der Arzt verordnet die Arzneitherapie, die er oder sie für am besten geeignet hält. Er oder sie muss Sie über die Verordnung informieren, auch über Risiken und Nebenwirkungen. Wenn Sie Bedenken haben oder Umstände vorliegen, die gegen eine bestimmte Therapie sprechen, dann sollte das im Aufklärungsgespräch zur Sprache kommen. Normalerweise verordnet die Ärztin oder der Arzt einen bestimmten Wirkstoff, kein konkretes Präparat. Ausnahmen von dieser Regel sind wenige Wirkstoffe, etwa Schilddrüsenhormone.

Wenn die Apotheke nicht gegen ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers austauschen soll, wird der Arzt oder die Ärztin das Feld „aut idem“ auf dem Rezeptformular durchstreichen. „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Mit dem Durchstreichen ist der Präparatetausch untersagt. Wenn Sie ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers wünschen, dann müssen Sie das andere Präparat bezahlen und bekommen dann von der Kasse einen Teil der Kosten erstattet.

Muss mein Arzt meine Befunde weiterleiten?

In der Berufsordnung für Mediziner heißt es, dass sie die Pflicht haben, im Interesse der Patientin oder des Patienten mit anderen zusammenzuarbeiten. Damit ist in erster Linie gemeint, dass man, soweit erforderlich, an andere (Fach-)Ärztinnen und Ärzte überwiesen wird und dass die Behandler Befunde übermitteln und Arztbriefe verfassen müssen.

„Wenn es um Röntgenbilder geht, sind Ärzte verpflichtet, einem weiterbehandelnden Arzt die Originalbilder vorüber­gehend zu überlassen. Oder der Patient bekommt eine CD oder DVD mit und bringt die Aufnahmen selbst von Praxis zu Praxis“, sagt Anja Lehmann von der UPD. Wenn es darüber hinaus Gesprächsbedarf gibt, hilft es, wenn man darum bittet, mit der Kollegin oder dem Kollegen telefonischen Kontakt aufzunehmen.

Muss ich die Behandlung machen, die meine Ärztin vorschlägt?

„Als Patientin oder Patient habe ich ein Selbstbestimmungsrecht. Das heißt, ich kann selbst darüber bestimmen, ob und inwieweit ich dem vom Arzt vorgeschlagenen Behandlungsplan folge“, sagt Lehmann. Man kann also die Therapien, die von der Ärztin oder vom Arzt empfohlen werden, etwa eine Chemotherapie mit schweren Nebenwirkungen zur Behandlung einer Krebs­erkrankung, grundsätzlich ablehnen. „Natürlich ist es empfehlenswert, das mit dem Behandelnden zu besprechen und gegebenenfalls nach Alternativen zu suchen“, so Lehmann.