Logo der Apotheken Umschau

Wurzelbehandlung beim Zahnarzt, Krebsvorsorge bei der Gynäkologin, Sitzung bei der Psychotherapeutin: Wer am Freitag (2. Februar) einen Arzt- oder Therapietermin hat, dem grätscht möglicherweise der Warnstreik im Nahverkehr dazwischen.

Wenn Busse oder Straßenbahnen stillstehen, kann die eine vielleicht auf das Fahrrad umsteigen oder sich von einem Freund mit Auto fahren lassen. Für den anderen stellt sich heraus: Keine Chance, der Arztterminmuss flachfallen.

Darf die Arztpraxis dann eine Strafgebühr erheben, wenn man kurzfristig absagt? Oder den Termin gar versäumt, weil der Weg zur Praxis doch nicht klappt, zum Beispiel weil kein Taxi zu bekommen ist?

„Die rechtliche Lage ist nicht sehr klar. Es gibt zur Frage der sogenannten Ausfallhonorare unterschiedliche Urteile, die mal in die eine, mal in die andere Richtung deuten“, sagt der Rechtsanwalt Prof. Martin Stellpflug.

Exklusiv oder mehrfach? Die Art des Termins ist entscheidend

Was eine entscheidende Rolle spielt: die Art des Termins. „Ein Ausfallhonorar kann grundsätzlich nur eingefordert werden, wenn es sich um einen Exklusivtermin handelt, nicht um einen sogenannten Mehrfachtermin“, erklärt Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.

Ein klassisches Beispiel für einen Exklusivtermin wäre eine Sitzung beim Psychotherapeuten. Oder der größere Eingriff bei der Zahnärztin, für den die Praxis eine Dreiviertelstunde blockiert hat. „Da ist klar: Der Termin um 15 Uhr ist nur für diesen Patienten freigehalten.“

Es sitzt also niemand im Wartezimmer, der einspringen kann, wenn jemand nicht auftaucht oder ganz kurzfristig absagt. „Dann sitzt der Behandler oder die Behandlerin in dieser Zeit tatsächlich herum und kann keine Leistung erbringen, wodurch ein Schaden entsteht“, sagt Stellpflug.

Wann ein Ausfallhonorar kaum durchzusetzen wäre

In vielen Arztpraxen läuft es aber anders: „Oft ist es so: Man bekommt für 15 Uhr einen Termin, wartet aber dennoch im vollen Wartezimmer eine Stunde, ehe man drankommt. In solch einer Situation wäre nicht von Exklusivterminen zu sprechen, sondern von Mehrfachterminen“, sagt Stellpflug.

Dem Rechtsanwalt zufolge dürfte es dann für die Arztpraxis „nahezu unmöglich“ sein, ein Ausfallhonorar durchzusetzen, wenn eine Patientin oder ein Patient nicht erscheint oder kurzfristig absagt. Denn: Dass der für 15 Uhr bestellte Patient nicht aufgetaucht ist, habe dann für den Praxisablauf keinen Unterschied gemacht.

Praxen schließen Vereinbarungen mit Patientinnen und Patienten

Wie die Praxis mit kurzfristigen Absagen oder versäumten Terminen umgeht, erfährt man als Patientin oder Patient in vielen Fällen direkt beim ersten Besuch. Zwischen Formularen zur Krankheitsgeschichte und zum Datenschutz findet sich oft eine Vereinbarung, wie die Praxis das Thema Terminabsagen und Ausfallhonorar handhabt. Und damit auch eine Frist, bis wann man Termine absagen sollte, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. „Häufig liest man von 24 oder 48 Stunden vorher“, sagt Stellpflug. Und was ist mit längeren Zeiträumen, etwa wenn die Praxis eine Absage eine Woche im Voraus einfordert? Solche überlangen Fristen können Stellpflug zufolge unzumutbar und damit unwirksam sein.

Und: „In einigen Vereinbarungen steht auch drin, dass kurzfristiger abgesagt werden darf, wenn der Patient nichts dafür kann, zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung. Und zu einem solchen unverschuldeten Fernbleiben könnte auch ein unerwarteter Streik im Nahverkehr zählen“, sagt der Rechtsanwalt.

Spart Ärger: So früh wie möglich absagen

Wenn also auf der Kippe steht, dass man den Termin am Warnstreik-Tag wahrnehmen kann, gilt: „Der sicherste Weg ist, so früh wie nur möglich abzusagen und um eine Terminverschiebung zu bitten“, sagt Stellpflug. Was dabei nicht schaden kann: den Warnstreik als Grund für die Absage offenzulegen. Gut möglich, dass die Praxis dann ein Auge zudrückt.

Sinnvoll ist, die Absage zu dokumentieren. So hat man etwas in der Hand, sollte es doch Ärger geben. Das geht, indem man die Absage als Mail an die Praxis schickt und somit später nachweisen kann, wann sie herausgegangen ist. „Wenn man telefonisch absagt, sollte man sich den Namen der Person, mit der man gesprochen hat, notieren und auch den Zeitpunkt“, rät Martin Stellpflug.