Das ändert sich 2024 im Gesundheitsbereich
Krankenkassenbeiträge steigen
Auf viele gesetzlich Versicherte kommen 2024 höhere Beiträge zu. Laut Stiftung Warentest haben 18 Kassen angekündigt, ihre Krankenversicherung teurer zu machen. Für 2024 hatte das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte von 1,6 auf 1,7 Prozent angehoben. Für Kassen ist das allerdings nicht bindend: Sie legen den Zusatzbeitrag je nach Finanzlage selbst fest – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. (So hat etwa die Barmer Krankenkasse bekanntgegeben, den Beitrag um 0,69 Prozentpunkte auf 2,19 Prozent zu erhöhen. Bei der Knappschaft steigt er sogar von 1,6 auf 2,2 Prozent.)
Das E-Rezept wird Pflicht
Schon seit einiger Zeit können Patientinnen und Patienten Rezepte in der Apotheke auch digital einlösen. Ab dem 1. Januar soll das elektronische Rezept für alle gesetzlich Versicherten zum Standard werden. Um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen, gibt es drei Möglichkeiten: mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit der E-Rezept-App oder mit einem Papierausdruck.
Die GesundheitsID kommt
Ab Januar müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Das funktioniert ähnlich wie beim Online-Banking: Mit der GesundheitsID können sich Versicherte per Smartphone in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einloggen und elektronische Rezepte herunterladen. Auch der Zugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen oder Terminservicestellen ist damit über das Smartphone möglich. Die digitale Identität ist durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung vor Missbrauch geschützt, so die Gematik, die Nationale Agentur für Digitale Medizin. Die Nutzung der GesundheitsID ist für Versicherte freiwillig und kostenlos. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
„Zu Risiken und Nebenwirkungen“: Update für Werbe-Warntext
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – seit 30 Jahren ertönt dieser Satz nach jeder Medikamentenwerbung im Radio oder Fernsehen. Spätestens mit dem 27. Dezember gehört er in dieser Form der Vergangenheit an: In Zukunft erhält man nicht nur den Rat, sich an Ärzte oder Apotheker zu wenden, sondern auch an Ärztinnen und Apothekerinnen. Der berühmte Warnhinweis nach Werbung für Arzneimittel, die sich nicht an Fachkreise richtet, ist jetzt geschlechtergerecht formuliert. Nun lautet er so: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“.
Mehr Kinderkrankentage als vor der Pandemie
Bis Ende 2023 konnten Familien Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage pro Elternteil und Kind beantragen. Diese verlängerte Bezugsdauer endet mit dem Jahreswechsel. Ab 2024 haben Familien auf 15 bezahlte Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil Anspruch. Das ist mehr als vor der Pandemie, als es regulär zehn Tage waren. Alleinerziehende erhalten ab Januar 30 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern aber maximal 70 Tage. Außerdem müssen Eltern nicht mehr zwingend in eine Praxis gehen, um eine Bescheinigung zu erhalten, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen. Seit dem 18. Dezember ist das auch telefonisch möglich, wenn das Kind der Praxis bekannt ist und keine ärztliche Untersuchung erforderlich scheint.
Mehr Geld für die Pflege zu Hause
Das Pflegegeld steigt zum 1. Januar 2024 für die Pflegegrade 2 bis 5 um fünf Prozent. Gleiches gilt für die Pflegesachleistungen, also Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Wen pflegende Angehörige diese Leistungen bereits in Anspruch nehmen, erhalten sie ab dem Jahreswechsel automatisch mehr Geld. Sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen werden 2025 nochmals um 4,5 Prozent angehoben.
Mehr Zuschüsse für die Pflege im Heim
Pflegebedürftige, die stationär in einem Pflegeheim untergebracht sind, werden ab 2024 stärker durch Zuschüsse zum Eigenanteil entlastet. Die Zuschüsse betreffen nur die Pflegekosten, nicht aber andere Kosten, die in einer Pflegeeinrichtung anfallen. Sie sind nach Aufenthaltsdauer gestaffelt. Im ersten Jahr im Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse künftig 15 Prozent statt bisher fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegekasse dann 30 Prozent statt 25 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent statt 45 Prozent und bei einem Aufenthalt ab vier Jahren 75 Prozent statt 70 Prozent des monatlichen Eigenanteils.
Erleichterungen für junge Schwerstpflegebedürftige
Für die Pflege von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 und 5 treten 2024 eine Reihe von Erleichterungen in Kraft. So steigt die Höchstdauer der sogenannten Verhinderungspflege wie bei der Kurzzeitpflege von sechs auf bis zu acht Wochen pro Jahr. Die Mittel der Kurzzeitpflege können vollständig auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Außerdem muss man nicht davor sechs Monate zu Hause gepflegt haben.