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Das Transplantationsgesetz ist seit 1. Dezember 1997 in Kraft. Kommt eine Person nach Einschätzung ihres behandelnden Arztes für ein Spenderorgan in Frage, überweist er sie zunächst in ein Transplantationszentrum. Ungefähr fünfzig dieser spezialisierten Einrichtungen gibt es derzeit in Deutschland, verteilt über das gesamte Bundesgebiet.
Dort schauen sich Spezialisten die Krankengeschichte des Patienten an und führen verschiedene Untersuchungen durch. Anhand der Ergebnisse beurteilen die Ärzte dann, ob eine Transplantation möglich und sinnvoll ist. Lautet die Antwort ja, schätzen sie auch ein, wie dringlich der Eingriff ist – nach medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien. Darüber hinaus bestimmen die Ärzte die Blutgruppe und bestimmte Gewebemerkmale, die so genannten HLA (Human Lymphocyte Antibody)-Antigene. Beides ist wichtig, um später einzuschätzen, ob ein Spenderorgan zum Empfänger passt.

Wie erfolgt die Vergabe von Spenderorganen und –geweben?

Jeder Patient, der ein vermittlungspflichtiges Organ braucht, kommt auf die Warteliste, wo bei der Stiftung Eurotransplant alle relevanten persönlichen und medizinischen Daten gespeichert sind. Die im niederländischen Leiden ansässige Stiftung Eurotransplant fasst die Wartelisten von Deutschland, Belgien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Slowenien und den Niederlanden und Ungarn auf einer gemeinsamen Warteliste zusammen.

Wenn ein Spenderorgan zur Verfügung steht, weist Eurotransplant es einer Person auf der Liste zu. Die Zuteilung ist nach den Richtlinien der Bundesärztekammer geregelt und soll größtmögliche Chancengleichheit für alle potenziellen Transplantatempfänger gewährleisten. Sie erfolgt mit Hilfe eines komplexen Computerprogramms, das unter anderem folgende vier Kriterien berücksichtigt: die durch Experten festgelegte Dringlichkeit des Eingriffs, die Wartezeit, der voraussichtliche Erfolg der Transplantation und die sogenannte "nationale Organaustauschbilanz": Damit ist gemeint, dass in einem Land ungefähr so viele Organe an Empfänger gehen, wie auch von Spendern in dem Land zur Verfügung gestellt wurden.

Um die Koordination von Knochenmarkstransplantationen kümmert sich zum Beispiel das Zentrale Knochenmarksspender-Register Deutschland. Spende und Vergabe von Geweben wie Augenhornhäute, Blutgefäße, Knochen, Herzklappen und Sehnen organisiert beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantationen. Die rechtlichen Grundlagen legen das Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen und das Transplantationsgesetz fest.

Sonderfall Lebendspende

Da der Mensch zwei Nieren besitzt, kommt bei einer Nierentransplantation auch eine Lebendspende in Frage. Teile der Leber können ebenfalls von lebenden Personen gespendet werden. Allerdings gelten hier besondere gesetzliche Regelungen, die dazu dienen, illegalen Organhandel von vornherein zu verhindern. So müssen Spender und Empfänger erst- oder zweitgradig verwandt, verheiratet, verlobt sein oder in einer besonderen persönlichen Beziehung zueinander stehen. Weitere Bedingungen sind, dass der Spender volljährig ist und seine Einwilligung zur Organspende laut Gutachten einer Kommission freiwillig gegeben hat. Zudem ist die Spende nur erlaubt, wenn zum momentanen Zeitpunkt kein geeigneter Organersatz von einem hirntoten Spender zur Verfügung steht. Bei Lebendspenden von Geweben, die sich regenerieren – wichtigstes Beispiel ist hier das Knochenmark – gelten weniger strenge Regeln.