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Wieviel müssen Versicherte bei Medikamenten zuzahlen?

Zuzahlungen sind eine Art Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie fallen bei stationären Behandlungen im Krankenhaus an, bei Hilfsmitteln wie Hörgeräten und auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Wer volljährig ist und ein Rezept einlöst, muss zehn Prozent des Verkaufspreises selbst tragen. Die Apotheke zieht das Geld ein und gibt es an die Krankenkasse weiter. Grundsätzlich gilt: Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf Euro und ist bei zehn Euro gedeckelt. Zugleich darf sie aber natürlich nicht über dem eigentlichen Verkaufspreis des Arzneimittels liegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlung leisten.

Beispiele: Diesen Eigenanteil müssen Sie zahlen

  • kostet ein Medikament 10 Euro, zahlen Versicherte 5 Euro
  • kostet ein Medikament 75 Euro, liegt der Eigenanteil bei 7,50 Euro
  • kostet es 400 Euro, werden 10 Euro Zuzahlung fällig
  • kostet es 4,75 Euro, zahlen Versicherte 4,75 Euro

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht bei allen rezeptpflichtigen Medikamenten müssen Patientinnen und Patienten etwas zuzahlen. Vergleichsweise günstige Präparate darf der Spitzenverband der Krankenkassen von der Zuzahlungspflicht befreien. Er bestimmt regelmäßig Erstattungshöchstgrenzen für einzelne Medikamentengruppen – die sogenannten Festbeträge. Damit gemeint ist der Preis, den die Kassen maximal für ein Arzneimittel bezahlen.

Liegt ein Medikament preislich mindestens 20 Prozent unter diesem Wert, kann der Spitzenverband die Selbstbeteiligung für alle Versicherten streichen. Darüber hinaus können auch einzelne Kassen entscheiden, nur ihren Versicherten ein Medikament ohne Selbstbeteiligung anzubieten, sofern sie einen Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen haben.

Wer kann sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Damit Zuzahlungen niemanden überfordern, gibt es eine gesetzlich verankerte Belastungsgrenze. Sie liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens und bezieht sich nicht allein auf die Selbstbeteiligung bei Medikamenten. In die Rechnung fließen auch die Eigenanteile für Behandlungen im Krankenhaus, Zuzahlungen auf Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege ein.

Übersteigen all diese Ausgaben die Schwelle von zwei Prozent, werden Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Einkommens.

Welche Sonderegeln greifen bei Lieferengpässen?

Immer wieder kommt es vor, dass Medikamente nicht lieferbar sind. Manchmal sind von diesen Engpässen nur einzelne Packungsgrößen betroffen. Dann müssen Apotheken zum Beispiel anstelle einer großen Packung mehrere kleine Packungen abgeben.

Seit Anfang Februar 2024 greifen in einem solchen Fall neue Regeln für die Selbstbeteiligung und es wird günstiger für Patientinnen und Patienten. Wer zum Beispiel anstelle einer Packung mit 100 Tabletten zwei Schachteln mit jeweils 50 Stück erhält, muss nur auf eine Packung zuzahlen und nicht wie bislang auf beide.

Wo liegt der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung in der Apotheke?

Bei manchen Medikamenten wird für Versicherte neben der Zuzahlung noch eine sogenannte Aufzahlung fällig. Das ist immer dann der Fall, wenn der Preis für das Arzneimittel über dem Festbetrag liegt, also dem Wert, den die Krankenkasse maximal für ein Medikament zahlt. Patientinnen und Patienten müssen dann die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis selbst übernehmen.

Häufig gibt es allerdings wirkstoffgleiche Alternativen, die günstiger sind und bei denen keine Aufzahlung anfällt. Sprechen Sie darüber am besten mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin oder fragen Sie in der Apotheke nach.

Auch ohne neues Rezept: Ist ein Medikament für Kinder nicht lieferbar, können Apotheken in vielen Fällen auf eine wirkstoffgleiche Alternative ausweichen.

Wie Apotheken jetzt helfen können

Immer wieder sind wichtige Medikamente für Kinder nicht lieferbar. Apotheken können jetzt noch flexibler Alternativen organisieren. zum Artikel


Quellen: