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So können Pflegebedürftige ihre Pflegekosten von der Steuer absetzen

Pflegebedürftige erhalten natürlich Leistungen von der Pflegekasse. "Pflegegeld, das der Hilfsbedürftige erhält, ist für ihn steuerfrei und muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden" erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Verhinderungspflege

Darüber hinaus ersetzt die Kasse häufig noch zusätzliche Ausgaben, beispielsweise bei der Verhinderungspflege. "Kosten, die bereits erstattet wurden, dürfen nicht von der Steuer abgesetzt werden", sagt der Jurist. Nur was man wirklich selbst bezahlt hat, gehört also in die Steuererklärung.

Behindertenpauschbetrag

Wer eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 hat, kann in der Steuererklärung den so genannten Behindertenpauschbetrag beanspruchen. Der ist unterschiedlich hoch, je nach Grad der Behinderung. "Liegt der Grad der Behinderung unter 50 Prozent, gelten zusätzliche Voraussetzungen", erläutert Nöll.

Außergewöhnliche Belastungen

Liegen die Ausgaben über den Pauschalen oder hat man gar keinen Schwerbehindertenausweis, kann man Pflegekosten als so genannte "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend machen. "In diesem Fall muss man alle Ausgaben belegen können", so der Jurist. Dabei muss man außerdem einen gewissen Eigenanteil selbst tragen, der bei Senioren ohne kindergeldberechtigte Kinder zwischen vier und sieben Prozent der Einkünfte liegt. "Erst wenn die Kosten diese Grenze überschreiten, wirken sie sich steuermindernd aus", erklärt der Experte.

Das Finanzamt akzeptiert bei den "außergewöhnlichen Belastungen" alle Ausgaben, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder wegen Erkrankungen entstehen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für vom Arzt verordnete Medikamente, Rollator, Brille oder Hörgerät, aber auch Taxifahrten zum Arzt, Physiotherapeuten oder zur Apotheke.

Selbstverständlich werden auch selbst bezahlte Kosten für den Pflegedienst oder die Betreuung anerkannt. Der Eigenanteil bei Heimkosten kann vollständig abgesetzt werden, solange man die eigene Wohnung noch behält. "Wer dagegen endgültig ins Heim umzieht, dem wird die so genannte Haushaltsersparnis von den Heimkosten abgezogen", sagt Nöll. Deren Höhe entspricht dem Existenzminimum (Grundfreibetrag).

Handwerkerleistungen

Kosten für den altersgerechten Umbau der Immobilie können nur dann als "außergewöhnliche Belastung" angesetzt werden, wenn dieser Umbau notwendig war. Man kann Umbaukosten aber auch als "Handwerkerleistungen" in der Steuererklärung geltend machen. Das geht völlig unabhängig von der Pflegebedürftigkeit. Bei Handwerkerleistungen können 20 % der Lohnkosten, nicht aber das Material, direkt von der Steuer abgezogen werden. Maximal werden 6000 € Lohnkosten pro Jahr anerkannt, macht eine Steuerersparnis von bis zu 1200 €.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Fleißige Helfer wie die Putzfrau, der Gärtner usw. können immer abgesetzt werden, egal ob man pflegebedürftig ist oder nicht. Diese Position gehört nämlich nicht zu den "außergewöhnlichen Belastungen", sondern es handelt sich um "haushaltsnahe Dienstleistungen". Hier akzeptiert das Finanzamt 20 % der Kosten von bis zu 20.000 € pro Jahr, was einer Steuerersparnis von maximal 4000 € entspricht.

Gut zu wissen: Sowohl bei Handwerkerleistungen als auch bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen werden grundsätzlich keine Barzahlungen akzeptiert, auch nicht gegen Quittungen. Man muss die Zahlung also über eine Bank oder einen anderen Dienstleister abwickeln und dies auch belegen können, beispielsweise über ein Kontoauszug.

So können pflegende Angehörige Pflegekosten von der Steuer absetzen

Pflegebedürftige, die Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, geben dies häufig an einen oder auch mehrere Angehörigen weiter. Dies gilt bei den Angehörigen nicht als zusätzliches Einkommen. Das weitergeleitete Pflegegeld ist also nicht steuerpflichtig. Man muss es auch nicht in der Steuererklärung eintragen.

Außergewöhnliche Belastungen

"Kosten, die aufgrund der Versorgung des Pflegebedürftigen entstehen, können pflegende Angehörige als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzen", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Rein durch die Pflege entstehen pflegenden Angehörigen in der Praxis meist nur Fahrtkosten, die alleine aber häufig gar nicht hoch genug für einen Steuerabzug sind. Dabei kann man entweder die Tickets für Bus und Bahn oder aber 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abrechnen.

Doch Vorsicht, nicht jeder Besuch beim Pflegebedürftigen wird vom Finanzamt akzeptiert! "Fahrtkosten können nur abgesetzt werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Fahrt notwendig ist, um den Angehörigen zu versorgen", erläutert Nöll. Besuche zum Sonntagskaffee, um mal nach dem Rechten zu sehen oder weil der Angehörige akut erkrankt ist, zählen also nicht dazu.

Bei Kosten für Besorgungsfahrten, etwa wenn man für den Pflegebedürftigen etwas aus der Apotheke abholt oder ihn zum Arzt fährt, gelten zusätzliche Regelungen.

Wie immer bei "außergewöhnlichen Belastungen" muss man einen Eigenanteil selbst tragen, der zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens liegt. Neben den Aufwendungen, die durch die Versorgung des Hilfsbedürftigen entstehen, können pflegende Angehörige hier natürlich auch ihre eigenen Krankheitskosten geltend machen, beispielsweise für eine neue Brille, teure Zahnbehandlungen oder ähnliches.

Der 99-Prozent-Trick:

Wenn Sie jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 versorgen, bekommen Sie dafür eine zusätzliche Rente, wenn Sie an mindestens zwei Tagen pro Woche insgesamt mindestens zehn Stunden pflegen. Das gilt aber nicht, wenn Sie selbst schon das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen. Der Trick: Reduzieren Sie Ihre Vollrente um ein Prozent auf eine Teilrente. Dann werden Ihnen nur noch 99 Prozent ihrer ursprünglichen Rente ausgezahlt, dafür erwerben Sie aber zusätzliche Rentenansprüche durch die Pflege. Ob sich ein solcher Rentenverzicht lohnt, ist im Einzelfall durchzurechnen, da die Höhe der zusätzlichen Rente vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängt.

Mehr Infos erhalten Sie direkt bei der Rentenversicherung, kostenloses Servicetelefon 0800/1000 4800 Mo bis Do 7:30-19:30, Fr 7:30-15:30

Fachliche Beratung: Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung Bund

Pflegepauschbetrag

Seit 2021 können pflegende Angehörige mehr Kosten von der Steuer absetzen. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, kann eine Pauschale von 1800 Euro als "außergewöhnliche Belastung" absetzen. Das gilt auch für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Zeichen "BI" oder "H". Auch niedrigere Pflegegrade werden berücksichtigt: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1100 Euro bei Pflegegrad 3. Wer sich um mehrere Pflegebedürftige kümmert, kann den Pauschbetrag mehrfach beanspruchen. Teilen sich umgekehrt mehrere Angehörige die Pflege einer Person, wird auch der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt. Aber: Viele Rentner müssen keine Einkünfte mehr versteuern und können die Pauschale nicht nutzen.

Etwaige Ausgaben müssen Pflegende nicht nachweisen, um den Pauschbetrag zu erhalten. Selbst wenn ein professioneller Pflegedienst sich hauptsächlich um die Pflege kümmert, ist das nicht problematisch. «Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen», sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Der persönliche Anteil an der Pflege müsse aber mindestens zehn Prozent betragen.

Die wichtigste Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pauschale aber ist: Pflegende dürfen für ihren Einsatz keine Vergütung erhalten - dazu zählt auch das Pflegegeld. Laut Bauer sind lediglich Eltern von der Regelung ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Das Pflegegeld hingegen treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon etwa den Pflegedienst oder Hilfsmittel zu bezahlen, ist in Ordnung.

Unterhalt

Manchmal bezahlen pflegende Angehörige auch Dinge, die der Hilfsbedürftige benötigt. Sie finanzieren ihm beispielsweise einen Treppenlift oder besorgen einen Rollator. Häufig ist so etwas aus der Sicht der Finanzbehörden ein freiwilliges Geschenk und hat damit keine steuerlichen Auswirkungen.

Nur unter ganz bestimmten Bedingungen können pflegende Angehörige Ausgaben für den Hilfsbedürftigen steuerlich geltend machen.

"Grundsätzlich müssen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein", erklärt Nöll. Dafür sind die Voraussetzungen ziemlich streng: Zum einen muss der Angehörige zum Unterhalt verpflichtet sein, und das sind bei pflegebedürftigen Senioren normalerweise nur Ehepartner, Kinder und Enkel.

Zum anderen muss der Unterhalt immer notwendig sein. "Hier werden eigene Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltsempfängers angerechnet", erklärt Nöll. Hat der Pflegebedürftige ein ausreichendes eigenes Einkommen oder nennenswertes Vermögen, ist er nicht bedürftig und die Unterhaltszahlung wird überhaupt nicht anerkannt.

Ob und wenn ja wieviel Unterhalt sich am Ende steuerlich auswirkt, berechnet das Finanzamt im Einzelfall nach einem komplizierten Verfahren. In der Praxis gibt es den Steuerabzug häufig erst, wenn die Angehörigen Heimkosten des Pflegebedürftigen übernehmen (müssen). Wer einen hilfsbedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt, sollte sich deshalb beraten lassen, etwa bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

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