Logo der Apotheken Umschau

Der Bund gibt jedes Jahr viele Milliarden Euro für Familien aus, verteilt auf mehr als 150 familienbezogene Leistungen.

Junge Eltern stehen vor der Herausforderung, sich in diesem Förderdschungel zurechtzufinden. Wir haben uns durch das Dickicht gearbeitet und die wichtigsten Leistungen zusammengestellt. Für alle, die mehr wissen wollen, empfiehlt sich das Informationsangebot des Bundesfamilienministeriums.

Finanzielle Unterstützung für alle Eltern

Unabhängig vom Einkommen haben alle Eltern Anspruch auf Kindergeld. Für die ersten beiden Kinder gibt es 219 Euro monatlich, für das dritte 225 Euro, für jedes weitere Kind 250 Euro. Das Geld erhält man auf Antrag bei der örtlichen Familienkasse. Bei höherem Einkommen ist der Kinderfreibetrag finanziell lohnenswerter. Das Finanzamt prüft automatisch, mit welcher Variante sich die Familie besser stellt. Mehr Infos zum Kindergeld.

Väter und Mütter, die nicht oder nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten maximal 14 Monate lang Basiselterngeld oder 28 Monate lang ElterngeldPlus. Unter bestimmten Bedingungen erhält jeder Elternteil zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus als Partnerschaftsbonus. Das ElterngeldPlus soll einen schnelleren Einstieg in die Teilzeitarbeit ermöglichen: Dabei erhält man monatlich maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das man bekommen würde, wenn man gar nicht erwerbstätig wäre, dafür aber doppelt so lange. Beide Leistungen sind miteinander sowie mit dem Partnerschaftsbonus kombinierbar.

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wieviel Einkommen nach der Geburt des Kindes wegfällt. Als Minimum werden 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus gezahlt, auch an Väter und Mütter, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Der Höchstsatz beträgt 1.800 Euro beim Basiselterngeld bzw. 900 Euro beim ElterngeldPlus. Ihren Elterngeldanspruch können Sie mit diesem Rechner selbst ermitteln. Mehr Infos zum Elterngeld.

Verheiratete aufgepasst! Bei der Berechnung des Nettoeinkommens zählt die Steuerklasse, die in den zwölf für die Einkommensermittlung maßgeblichen Monaten vor der Geburt am längsten bestanden hat. Das heißt: Wer die Steuerklasse wechseln will, muss dies frühzeitig tun. Welche Steuerklasse das höchste Netto bringt, können Sie unter www.bmf-steuerrechner.de ausrechnen.

Finanzielle Unterstützung für Berufstätige

Sobald der Chef von der Schwangerschaft weiß, gilt für angestellte werdende Mütter der Mutterschutz inklusive Kündigungsschutz. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung wird in der Regel Mutterschaftsgeld gezahlt, bei Mehrlingsgeburten und Kindern mit einer Behinderung zwölf Wochen nach der Geburt.

Aber Achtung! Die Zahlung wird auf das Elterngeld angerechnet. Ansprechpartner ist bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse (gilt nicht für Familienversicherte!), ansonsten das Bundesamt für Soziale Sicherung. Ist Letzteres zuständig, wird das Mutterschaftsgeld nicht auf das Elterngeld angerechnet. Beamtinnen erhalten normalerweise nichts, weil ihre Bezüge weiterlaufen. Mehr Infos zum Mutterschutz.

Gut zu wissen: Der Nachwuchs senkt wegen der Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen der gesamten Familie – dadurch haben Eltern oft (wieder) Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und/oder Wohnungsbauprämie.

Eltern, die Corona-bedingt Kurzarbeitergeld erhalten, bekommen höhere Leistungen als Beschäftigte ohne Kinder. Väter und Mütter, die aufgrund der Corona-Pandemie einen Verdienstausfall haben, weil sie sich um ihre Kindern kümmern müssen, können unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung erhalten. Mehr Infos dazu finden Sie unter ifsg-online.de.

Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten kaum zusätzliche Hilfen. Immerhin zahlen sie weniger Steuern – für sie gilt ein zusätzlicher Entlastungsbetrag von 1908 Euro pro Jahr. Corona-bedingt wird dieser für die Jahre 2020 und 2021 auf 4008 Euro angehoben. Der Entlastungsbetrag erhöht sich bei jedem weiteren Kind um 240 Euro. Außerdem gibt es bei einigen staatlichen Leistungen Zuschläge – etwa beim Arbeitslosengeld II oder dem Aufstiegs-BAföG.

Zahlt der Expartner nicht oder nur teilweise für das Kind, kann man beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Er beträgt je nach Kindesalter zwischen 174 und 309 Euro. Das Geld holt sich das Amt später beim Expartner wieder. Mehr Infos für Alleinerziehende.

Finanzielle Unterstützung für Geringverdiener

Mit der Geburt des Kindes ändern sich die Freibeträge und Einkommensgrenzen für viele Leistungen. Man sollte daher bei der örtlichen Behörde prüfen lassen, ob man jetzt Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein oder auf Wohngeld hat. Bei Letzterem werden Kindergeld und Kinderzuschlag sowie die ersten 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus nicht angerechnet.

Bei einem geringen Einkommen besteht außerdem oft ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro pro Kind. Bedingung: Das Einkommen beträgt mindestens 900 Euro (für Paare) oder 600 Euro (für Alleinerziehende). Die Höhe des Kinderzuschlags hängt nicht nur vom Einkommen, sondern auch von der Anzahl der Kinder, deren Alter und den Wohnkosten ab und wird individuell berechnet. Ansprechpartner ist die Familienkasse.

Familien mit einem geringen Einkommen profitieren zudem von den Leistungen für Bildung und Teilhabe aufgrund des Starke-Familien-Gesetzes. Dazu gehören beispielsweise die Lernförderung (Nachhilfe), kostenlose Mittagessen in Schule oder Kita, kostenfreie Schülerbeförderung, 150 Euro pro Schuljahr für Schulbedarf sowie 15 Euro pro Monat für Freizeitaktivitäten (Sportverein, Musikschule usw.). Mehr Infos gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Finanzielle Unterstützung für Auszubildende

Wenn sich der Nachwuchs während des Studiums einstellt, erhöht das die Einkommensgrenzen für das BAföG – je nach Bewilligungszeitraum um bis zu 605 Euro – deshalb sollte man die Berechtigung erneut prüfen. Zusätzlich zum BAföG gibt es einen Zuschuss von 150 Euro monatlich für jedes Kind unter 14 Jahren. Mehr dazu auf bafög.de. Auch beim Aufstiegs-BAföG bekommen Eltern mehr Geld. Infos auf aufstiegs-bafoeg.de.

Studierende und Auszubildende haben Anspruch auf Elterngeld. Die Wochenstunden, die während des Elterngeldbezuges für die Ausbildung aufgewendet werden dürfen, sind nicht begrenzt. Die 30-Stunden-Grenze für erwerbstätige Eltern gilt also nicht. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Studierende und Auszubildende nur, wenn sie einen Nebenjob haben.

Bei Azubis entsteht durch das Kind eventuell ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Mehr Infos bei der Bundesagentur für Arbeit, dort gibt es auch einen Rechner.

Wenn das Geld nicht reicht, können Studenten und Azubis in bestimmten Fällen Leistungen vom Jobcenter der Arbeitsagentur erhalten, beispielsweise Mehrbedarfe aufgrund der Schwangerschaft und für Alleinerziehende, Zuschüsse zu Unterkunft und Heizung, Einmalzahlungen für die Babyausstattung oder Sozialgeld. In bestimmten Fällen gibt es auch den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld.

Steuerfreibeträge für Eltern

Eltern werden durch das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag gefördert. Außerdem können sie Betreuungskosten (Kita usw.) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4000 Euro pro Jahr und Kind.  Das Kind darf dabei nicht älter als 14 Jahre sein. Wird das Kind im eigenen Haushalt betreut (z. B. Babysitter) können die Kosten dafür alternativ auch als "haushaltsnahe Dienstleistung" geltend gemacht werden, sofern die weiteren Bedingungen für diese Steuererleichterung erfüllt sind.

Und: Finanziert der Arbeitgeber die Kinderbetreuung, ist sie für die Eltern steuerfrei, für das Unternehmen sozialabgabenfrei. Eltern sollten mit ihren Arbeitgebern sprechen.

Lesen Sie auch:

Geburtsvorbereitung im Krankenhaus

Formalitäten vor und nach der Geburt

Auch wenn es lästig ist: Sowohl vor als auch nach Babys Ankunft gilt es, einiges an Papierkram und Anträgen zu erledigen. Was Eltern auf keinen Fall vergessen dürfen zum Artikel

Geldscheine

Elterngeld: Antworten auf häufige Fragen

Wie viel Elterngeld bekomme ich? Und wie lange? Ist das ElterngeldPlus eine Option für mich? Und was steckt hinter dem Partnerschaftsbonus? Hier finden Sie die Antworten zum Artikel