Kindergeld: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wer bekommt Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sowie Eltern, die zwar nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Bei Grenzgängern, die im Ausland arbeiten, aber in Deutschland leben, gelten spezielle Reglungen.
Einen Anspruch haben deutsche Eltern ebenso wie Eltern, die EU-Bürger, Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind und in Deutschland leben. Wegen des Brexits gelten für britische Staatsbürger ab dem 1. Januar 2021 abweichende Regelungen. Auch für Ausländer, die aus anderen Staaten kommen, gelten besondere Regelungen.
Deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Kindergeld erhalten.
Anspruchsberechtigt können neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief-, Groß- oder Pflegeeltern sein. Allerdings kann immer nur eine Person Kindergeld für das entsprechende Kind erhalten. Und das ist grundsätzlich die, in deren Haushalt das Kind lebt und von der es hauptsächlich betreut und versorgt wird.
Was gilt für Alleinerziehende?
Bei Alleinerziehenden erhält nur der Elternteil Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes, lebt das Kind also gleichwertig in beiden Haushalten, können die Eltern festlegen, welcher Elternteil das Kindergeld bekommt.
Wie und wo kann ich das Kindergeld beantragen?
Das Kindergeld muss immer schriftlich beantragt werden, und zwar bei der zuständigen Familienkasse, die sich oft im Gebäude der ortsansässigen Agentur für Arbeit befindet. Die Anschrift der für Sie zuständigen Familienkasse finden Sie auf familienportal.de. Anträge können auch online gestellt werden. Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie Beamte und Empfänger von Versorgungsbezügen, stellen den Antrag bei der Stelle, die auch sonst ihre Bezüge festsetzt. Für den Antrag benötigen Sie die Steueridentifikationsnummer des Kindes sowie des Elternteils, der das Kindergeld erhält.
Unser Tipp: Das Antragsformular schon zum Ende der Schwangerschaft anfordern oder beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und so weit wie möglich ausfüllen. Ist das Baby da, können Sie den Antrag schnell versandfertig machen. Der Vorteil: Je eher Ihr Antrag vorliegt, desto früher landet das Geld auf Ihrem Konto.
Wann beantrage ich das Kindergeld?
Sobald Ihr Kind auf der Welt ist, können Sie Kindergeld beantragen. Achtung: Eltern können das Kindergeld nur sechs Monate rückwirkend nach Antragseingang erhalten. Wer den Antrag später stellt, verschenkt also bares Geld. Noch kürzer ist die Frist beim Elterngeld. Diese familienpolitische Leistung wird nur für drei Lebensmonate des Kindes rückwirkend gezahlt.
Wie wird das Kindergeld gezahlt und wie viel gibt es?
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt, per Überweisung auf Ihr Konto. Derzeit gibt es für das erste und zweite Kind je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere 250 Euro pro Monat.
Die Zahlung erfolgt im Laufe des Monats. Sie wollen es genauer wissen? Werfen Sie einen Blick auf Ihre Kindergeldnummer: Die letzte Ziffer ist ein Hinweis auf den Auszahlungstermin – je höher die Endziffer, desto später im Monat erfolgt die Auszahlung. Bei einer eins am Ende kommt das Geld also früher als bei einer acht. Die konkreten Termine finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit oder Sie können sie unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 4 5555 33 erfragen.
Wie lange bekomme ich Kindergeld?
Grundsätzlich ab Geburt Ihres Kindes bis zu seinem 18. Geburtstag.
Für Kinder über 18 gibt es Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, wenn …
- diese zur Schule gehen, studieren oder in Berufsausbildung sind (bei Zweitausbildungen gelten Sonderregelungen)
- einen Ausbildungsplatz suchen und als ausbildungsplatzsuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet sind
- ein Praktikum machen, wenn dieses einen Bezug zum angestrebten Beruf hat
- bestimmte Freiwilligendienste ableisten (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr/ Freiwilliges Ökologisches Jahr)
- sich in einer Übergangszeit befinden. Gezahlt wird dann bis zu vier Monate lang, zum Beispiel in der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung sowie vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst oder einem Freiwilligendienst, aber nur, wenn das Kind den geplanten Dienst bzw. die Ausbildung auch tatsächlich nach spätestens vier Monaten beginnt.
bis zum 21. Geburtstag, wenn
- sie arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind
Ist ein Kind behindert und deshalb nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, bekommen die Eltern das Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings muss die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Außerdem bestehen Einkommensgrenzen, falls das Kind eigene Einkünfte (z.B. Rente, Mieteinnahmen) hat.
Gibt es Einkommensgrenzen?
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Ist das Kind selbst erwerbstätig, spielt das Einkommen keine Rolle, lediglich der zeitliche Umfang. Während der ersten Ausbildung hat ein eventueller Nebenjob des Kindes keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch.
Hängen Ihre Kinder noch eine zweite Ausbildung dran, gibt es Kindergeld nur noch, wenn
- Ihr Kind maximal 20 Stunden pro Woche jobbt (Wenn die 20-Stunden-Grenze vorübergehend überschritten wird, gibt es Sonderregelungen, etwa bei einem Vollzeitjob in den Semesterferien)
- die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnis stattfindet
- das Kind einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgeht
Welche Eltern bekommen einen Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist ein Aufschlag auf das Kindergeld. Er ist für Eltern gedacht, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf (also das, was sie notwendigerweise zum Leben brauchen) abdecken, den Bedarf ihrer Kinder aber nicht.
Eltern, die kein eigenes Einkommen haben und ausschließlich ALG II oder Sozialgeld beziehen, erhalten keinen Kinderzuschlag.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für unverheiratete Kinder unter 25, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- sie für diese Kinder Kindergeld beziehen,
- ihre monatlichen Einnahmen die Mindesteinkommensgrenze (für Paare sind es derzeit 900 Euro brutto, für Alleinerziehende 600 Euro brutto) erreichen,
- ihr zu berücksichtigendes Einkommen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung nicht zu hoch ist (wird individuell berechnet, unter anderem nach Wohnkosten, Anzahl und Alter der Kinder)
- das Vermögen nicht zu hoch ist (bestimmte Grenzwerte, selbst genutzte Immobilie wird nicht berücksichtigt)
- der Bedarf ihrer Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld gedeckt werden kann oder maximal 100 Euro unterhalb des Bedarfs liegt.
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 205 Euro pro Kind und Monat. Je höher das anzurechnende Einkommen, desto geringer fällt der individuelle Kinderzuschlag aus, bis er ab einem gewissen Punkt ganz entfällt. Er wird zusammen mit dem Kindergeld überwiesen und muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Der Kinderzuschlag wird üblicherweise für sechs Monate bewilligt, sodass Sie regelmäßig einen neuen Antrag stellen müssen.
Ich bin arbeitslos. Was sollte ich wissen?
Das übliche Arbeitslosengeld (auch ALG I) beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehalts. Wer kindergeldberechtigte Kinder hat, erhält den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Das Kindergeld wird nicht angerechnet.
Bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern wird das Kindergeld dagegen angerechnet. Das heißt, die Summe, die an ALG II bezogen wird, wird gegebenenfalls um das gesamte Kindergeld gekürzt.
Was ist der Kinderfreibetrag?
In Deutschland ist das Existenzminimum sowohl für Erwachsene als auch für Kinder steuerfrei. Bei Erwachsenen heiß dieses steuerfreie Existenzminimum Grundfreibetrag, bei Kindern Kinderfreibetrag. Es handelt sich aber nicht um eine Auszahlung an die Familie, sondern das Finanzamt berücksichtigt die entsprechenden Freibeträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens. Durch die Freibeträge sinkt das Einkommen rechnerisch, sodass man weniger Steuern zahlen muss. Im Jahr 2021 beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil 4194 Euro, also für beide Eltern gemeinsam 8388 Euro pro Jahr.
Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es nicht gleichzeitig, sondern immer nur eines von beidem. Bei der Berechnung der Einkommensteuer prüft das Finanzamt ob bei Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld steuerlich günstiger sind und wählt die für Sie vorteilhaftere Variante (so genannte Günstigerprüfung). Sie müssen dazu nichts tun, dies erfolgt automatisch. In der Regel ist bei einem geringen Einkommen das Kindergeld steuerlich vorteilhafter, bei einem höheren der Kinderfreibetrag. Allerdings unterstellt das Finanzamt bei der Steuerberechnung immer, dass Sie Kindergeld erhalten haben, auch wenn Sie es tatsächlich nicht beantragt haben. Deshalb sollten Sie immer Kindergeld beantragen.