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Was ist es?

Der Pflegebedürftige bekommt Geld, mit dem er machen kann, was er möchte. Er kann damit zum Beispiel eine private Pflegekraft bezahlen oder das Geld an pflegende Angehörige weiterleiten.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden.

Wieviel?

Die Höhe des Pflegegelds hängt vom Pflegegrad ab. Aktuell gelten folgende Werte:

Pflegegrad 1: 0 Euro/Monat
Pflegegrad 2: 316 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 545 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 728 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 901 Euro/Monat

Wie wird abgerechnet?

Das Geld wird auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen.

Gut zu wissen:

Das Pflegegeld darf mit Pflegesachleistungen (=Betreuung durch einen Pflegedienst) kombiniert werden, dann handelt es sich um eine so genannte Kombinationsleistung.

Was ist es?

Der Pflegebedürftige wird zu Hause von einem Pflegedienst versorgt.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause versorgt werden.

Wieviel?

Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad ab. Aktuell gelten folgende Werte:

Pflegegrad 1: 0 Euro/Monat
Pflegegrad 2: 724 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 1363 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 1693 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 2095 Euro/Monat

Wie wird abgerechnet?

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Gut zu wissen:

Pflegesachleistungen dürfen mit dem Pflegegeld kombiniert werden, dann handelt es sich um eine so genannte Kombinationsleistung.

Was ist es?

Der Pflegebedürftige wird teilweise von privat versorgt und teilweise von einem Pflegedienst. Er bekommt dazu gleichzeitig Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Pflegedienst die Körperpflege übernimmt, der Ehepartner aber das Essen zubereitet und auch beim abendlichen Zubettgehen unterstützt.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden.

Wieviel?

Die Höhe der Kombinationsleistung hängt vom Pflegegrad ab. Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden jeweils anteilig gezahlt. Angenommen, Sie haben 70 Prozent Sachleistung in Anspruch genommen, dann erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 30 Prozent.

Beispiel: Im Pflegegrad 3 gibt es entweder für Leistungen eines Pflegedienstes (Pflegesachleistungen) maximal 1363 € pro Monat oder aber maximal 545 € Pflegegeld für Pflege durch Privatpersonen. Wird beides genutzt, rechnet die Pflegekasse anteilig: Beträgt etwa die Rechnungssumme des Pflegedienstes 954 € pro Monat, so haben Sie 70 Prozent ihrer Pflegesachleistungen ausgeschöpft. Somit verbleiben Ihnen 30 Prozent Pflegegeldanspruch - das entspricht etwa 163 € pro Monat.

Wie wird abgerechnet?

Die Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab. Das Pflegegeld bekommt der Pflegebedürftige auf sein Konto überwiesen.

Gut zu wissen:

Die Kasse wartet in der Regel zunächst die Abrechnung des Pflegediensts ab, damit sie weiß, welcher Teil des Budgets tatsächlich verbraucht worden ist. Deshalb kann sie das Pflegegeld meist erst zeitversetzt berechnen und auszahlen.

Was ist es?

Die pflegebedürftige Person wird teilweise zu Hause und teilweise in einer Einrichtung versorgt. Der Hilfsbedürftige geht dann beispielsweise tagsüber zur Tagespflege, schläft aber nachts in der eigenen Wohnung oder wird umgekehrt tagsüber zu Hause versorgt, verbringt die Nacht aber in einem Heim.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und bei denen eine vollständige häusliche Versorgung nachweislich nicht möglich ist, beispielsweise weil der pflegende Angehörige berufstätig ist.

Wieviel?

Für den Aufenthalt in der Tagespflege zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad:
Pflegegrad 2: 689 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 1298 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 1612 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 1995 Euro/Monat

Für die Versorgung zu Hause zahlt die Pflegekasse zusätzlich entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe, die Leistung wird also nicht gekürzt.

Wie wird abgerechnet?

Die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Gut zu wissen:

Wie bei jeder Heimunterbringung muss der Pflegebedürftige gegebenenfalls Kosten für Verpflegung sowie Unterkunft und Investitionskosten selbst bezahlen. Dazu kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Wer vollständig in ein Heim zieht, muss mit einer Zuzahlung von durchschnittlich 1.940 Euro pro Monat rechnen (Stand 01.01.2020). Es gibt aber regionale Unterschiede: Ein Heimplatz in Nordrhein-Westfalen kann über 2.300 Euro an Zuzahlung kosten, in Sachsen-Anhalt liegt der Eigenanteil bei etwa 1.300 Euro.

Pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen Zuschlag auf die Kosten. Dabei gilt: Je länger Pflegebedürftige in Pflegeheimen leben, desto höher ist der Zuschuss. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnenden an den Kosten.

Mehr zum Thema Schlaf und Pflege lesen Sie hier.

Pflegeberatung: Persönliche Beratung über die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen Ansprüche. Die Berater helfen bei der Antragstellung und erstellen einen individuellen Versorgungsplan. Dabei geht es nicht nur um Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, sondern auch um andere Hilfen, etwa Sozialleistungen.

Pflegekurse: Kurse, in denen man lernt, wie man richtig pflegt – dort gibt es etwa praktische Anleitungen oder Informationen über den richtigen Umgang mit Erkrankungen wie Demenz. Oft geht es auch um den Austausch der Angehörigen untereinander. [197233]

Für manche Angehörige sind auch Kurse zu Letzter Hilfe oder Kommunikation mit Menschen mit Demenz interessant. Mehr dazu hier.

Details zu Pflegeberatung und Pflegekursen finden Sie hier.

Pflegeunterstützungsgeld: "Lohnersatzleistung" oder "Ersatz für ausgefallenes Gehalt" für Arbeitnehmer, wenn nahe Angehörige akut pflegebedürftig werden. Es wird gezahlt, wenn man sich vorübergehend unbezahlt von der Arbeit freistellen lässt, um die Pflege zu organisieren.

Pflegezeit: Arbeitnehmer können die Arbeitszeit verringern oder sich eine Auszeit nehmen, um sich um pflegebedürftige oder sterbende nahe Angehörige zu kümmern.

Familienpflegezeit: Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen, hat man die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten.

Zinsloses Darlehen: Das Darlehen gleicht einen Teil der Gehaltseinbußen aus, wenn ein Angehöriger für die Pflege seinen Job aufgibt oder seine Arbeitszeit verringert.

Mehr zu den Leistungen lesen Sie hier.

Verhinderungspflege: Die pflegebedürftige Person wird kurzfristig zu Hause von einer Vertretung versorgt, weil die Person ausfällt, die sich normalerweise kümmert. Die Verhinderungspflege kann stundenweise genutzt werden, etwa wenn die pflegende Person mal zum Arzt muss. Sie kann aber auch längere Zeit am Stück beansprucht werden - zum Beispiel während eines längeren Urlaubs.

Kurzzeitpflege: Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einem Heim versorgt - entweder, wenn der pflegende Angehörige zwischendurch ausfällt oder wenn der Pflegebedürftige selbst erkrankt und deshalb vorübergehend nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann.

Entlastungsbetrag: Bis zu 125 Euro pro Monat können erstattet werden, wenn man zusätzliche Hilfen bezahlt hat. Einsetzen kann man das Geld etwa für stundenweise Betreuung oder Hilfe im Haushalt. Mit dem Entlastungsbetrag kann man auch Eigenanteile bei eventuellen Heimkosten abdecken.

Umwandlungsanspruch: Das Geld, das für die Pflege durch einen Pflegedienst zur Verfügung steht, darf man teilweise auch für Unterstützung im Alltag einsetzen - etwa für die Betreuung des Angehörigen oder Hilfe im Haushalt.

Mehr zu den Leistungen lesen Sie hier.

  • Von Burnout bis Reha: In unserer Rubrik "Auf sich achten" finden Sie weitere Artikel zum Thema Entlastung.
  • In der Rubrik "Hilfen nutzen" finden Sie Informationen zu "24-Stunden-Betreuung" oder ambulanten Pflegediensten.

[Unterseiten-Verlinkung197161]

Unfallversicherung: Wenn während der Versorgung des Hilfsbedürftigen etwas passiert, sind pflegende Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen wie ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Arbeitslosenversicherung: Pflegende Personen sind unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Wenn sie nach der Pflege wieder in den Job zurückkehren wollen, haben sie damit Anspruch auf Hilfe von der Arbeitsagentur.

Rentenversicherung: Wer sich um pflegebedürftige Menschen kümmert, ist unter bestimmten Bedingungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Pflegetätigkeit erhöht also die gesetzliche Rente.

Ausführliche Informationen zu den Versicherungen finden Sie hier.

Was ist es?

Ein Zuschuss der Pflegekasse zum Umbau der Wohnung, beispielsweise Verbreiterung von Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche und Ähnliches. Es werden nur Umbaumaßnahmen gefördert, die entweder die Pflege zu Hause überhaupt erst ermöglichen oder die Pflege erheblich erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wiederherstellen.

Wer bekommt es?

Pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden. Der Umbau muss akut notwendig sein. Beispielsweise wird die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen erst finanziert, wenn der Pflegebedürftige tatsächlich im Rollstuhl sitzt, und nicht schon, wenn er möglicherweise in einigen Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sein könnte.

Wieviel?

Maximal 4000 € für sämtliche Umbauten, die aufgrund des aktuellen Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen notwendig sind. Ändert sich der Bedarf und es werden später zusätzliche Umbauten erforderlich, kann erneut ein Zuschuss von bis zu 4000 € beantragt werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (Pflege-WG), beträgt der Höchstzuschuss insgesamt 16.000 €.

Wie wird abgerechnet?

Der Pflegebedürftige zahlt die Kosten des Umbaus zunächst selbst, reicht die Belege bei der Kasse ein und bekommt anschließend den Zuschuss ausgezahlt.

Gut zu wissen:

Es ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dennoch empfehlenswert, zuerst mit der Kasse zu klären, ob der Zuschuss gezahlt werden kann, bevor man den Handwerkern Aufträge erteilt oder sogar mit den Bauarbeiten beginnt.

Technische Pflegehilfsmittel: Geräte und andere Dinge, die für die Pflege notwendig sind, Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit erhalten, beispielsweise Aufstehhilfen, Duschhocker, Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe, Besteckhalter und Ähnliches.

Hilfsmittel zum Verbrauch: Hilfsmittel, die für die Pflege notwendig sind, aber dabei verbraucht werden, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Einmal-Betteinlagen, Schürzen, Mundschutz. Diese Hilfsmittel bekommen Sie auch in der Apotheke – mehr dazu hier.

Detaillierte Informationen zu den Hilfsmitteln finden Sie hier.

Fachliche Beratung: Bundesagentur für Arbeit Wolfgang Rücker und Sonja Heitmann, GKV-Spitzenverband Bernhard Fleer, Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) Eberhard Ziegler, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Gundula Sennewald, Deutsche Rentenversicherung Bund

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