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Arbeitgeber erhalten ab Januar 2023 die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch elektronisch. eAU-Verfahren heißt das Ganze - „e“ für „elektronisch“, „AU“ für „Arbeitsunfähigkeit“. Ändert sich das Prozedere der Krankmeldung damit auch für Beschäftigte?

Bislang waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, ihrem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte AU-Bescheinigung ihres Arztes vorzulegen. Umgangssprachlich ist auch oft vom gelben Schein oder einer Krankschreibung die Rede. Vor dem 1. Oktober 2021 mussten sie sie auch selbständig an ihre Krankenkasse schicken. Dann übernahmen die Arztpraxen diese Aufgabe.

Regelung gilt zunächst nur für gesetzlich Versicherte

Neu ist nun, dass Arbeitnehmer den gelben Schein auch nicht mehr an die Arbeitgeber schicken müssen: „Die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform fällt ab dem 1. Januar 2023 weg“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gilt zumindest für gesetzlich Versicherte, nicht aber für Privatversicherte.

Beim eAU-Verfahren übermitteln Praxen noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Die stellen künftig die Daten dem Arbeitgeber ebenfalls elektronisch zur Verfügung. Arbeitgeber können sie bei Bedarf bei den Kassen abrufen.

Wie immer: Es gibt etliche Ausnahmen

Wichtig zu wissen: Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren noch nicht beteiligt. Für ihre eigenen Unterlagen erhalten Beschäftigte auch weiterhin wie gewohnt eine Version auf Papier. Sie bleibt wichtig für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Bredereck. „Nur so sichert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit.“