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Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Menschen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erwerben. Ursache dafür können ganz unterschiedliche Faktoren sein: Chemikalien, die die Haut verätzen, Staub, der die Lunge beeinträchtigt, Lärm und das Tragen schwerer Lasten sind nur einige Beispiele. Entscheidend ist, dass diese Einwirkungen auf die Gesundheit medizinisch nachweisbar sind und eine Berufsgruppe ihnen stärker ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nicht alle, die durch ihren Job gesundheitlich beeinträchtigt sind, können dies als Berufskrankheit anerkennen lassen. Hierfür gibt es bestimmte Voraussetzungen: Damit eine Erkrankung anerkannt werden kann, muss sie zum einen erwiesenermaßen durch eine sogenannte versicherte Tätigkeit verursacht sein. „Zudem muss sie in der Liste der Berufskrankheiten (BK-Liste) aufgeführt sein“, sagt Stefan Boltz, Pressesprecher der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin . In der BK-Liste sind derzeit 80 Krankheitsbilder verzeichnet. „Einige Berufskrankheiten haben bestimmte Stundenzahlen, in denen die Arbeitnehmenden einer bestimmten Tätigkeit nachgegangen sein müssen“, teilt der Sozialverband VdK auf Nachfrage mit. Für die Anerkennung einer Kniearthrose müssen zum Beispiel 13000 Stunden einer Tätigkeit im Knien nachgewiesen werden können.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich eine Berufskrankheit anerkennen lassen möchte?

Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz als Berufskrankheit anerkannt werden können, prüfen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Bei angestellt Arbeitenden sind dies üblicherweise die Berufsgenossenschaften, bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Unfallkassen. Die genaue Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der jemand beschäftigt ist. Eine Übersicht gibt es hier.

„Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit sind Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger zu melden“, erklärt Stefan Boltz von der DGUV. „Auch die Krankenkassen müssen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben.“ Zudem können Beschäftigte selbst oder ihre Angehörigen eine mögliche Erkrankung melden. Hierbei können spezielle Beratungsstellen und Sozialverbände wie der VdK unterstützen.

Wie läuft das Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit ab?

„Wichtig ist eine schnelle Meldung an den Unfallversicherungsträger“, empfiehlt der VdK. Dazu reicht eine formlose Mitteilung an den Arbeitgeber und gegebenenfalls den Betriebsarzt. Im Anschluss ist kein gesonderter Antrag nötig, die Träger werden selbstständig tätig. Sie nehmen mit der versicherten Person Kontakt auf, um den Sachverhalt zu ermitteln. „Dabei werden sowohl die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte geklärt“, sagt DGUV-Sprecher Boltz. Am Ende entscheidet meist ein fachärztliches Gutachten über das weitere Vorgehen der Unfallversicherungsträger. Der Sozialverband VdK weist darauf hin, dass Versicherte keinen der vorgeschlagenen Gutachter der prüfenden Seite annehmen müssen, sondern einen eigenen Gutachter nennen können. Wird die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt, sei es wichtig, die Möglichkeit eines Widerspruchs und einer Klage zu prüfen, erklärt der VdK weiter. „Der Versicherte hat einen Monat nach Zugang der Ablehnung Zeit, um Widerspruch einzulegen.“

Welche Leistungen können mir zustehen?

Wenn eine Berufskrankheit festgestellt wird, haben Versicherte Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei geht es darum, die Folgen einer Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Der Sozialverband VdK weist dabei auf einen entscheidenden Unterschied zu anderen Versicherungen hin: „Der Träger muss alle ‚geeigneten Maßnahmen‘ ergreifen und ist nicht wie eine gesetzliche Krankenkasse an die Wirtschaftlichkeit der Leistungen gebunden.“ Die gewährte Unterstützung kann von der Kostenübernahme für die medizinische Versorgung über die Zahlung von Verletztengeld oder einer Verletztenrente bis hin zu Maßnahmen zur Eingliederung reichen. Bei Hauterkrankungen zum Beispiel können Hautschutzseminare besucht werden, um eine dauerhafte Verbesserung zu erreichen. „Ziel ist es immer, die Arbeitsfähigkeit der Menschen zu erhalten“, heißt es von der DGUV.

Welche Veränderungen gab es zuletzt?

Die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Berufskrankheiten werden regelmäßig weiterentwickelt. So läuft derzeit für zwei weitere Erkrankungen das Aufnahmeverfahren in die Berufskrankheitenliste. Auch der sogenannte Unterlassungszwang wurde abgeschafft. „In vielen Fällen mussten Arbeitnehmende ihren Beruf erst aufgeben, bevor sie eine Berufskrankheit geltend machen konnten“, erklärt der VdK. Zudem wurde in der Corona-Pandemie der Unfallversicherungsschutz auf viele Fälle im Home-Office ausgeweitet. Und erst kürzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern als Berufskrankheit gelten kann, obwohl die PTBS nicht auf der Berufskrankheitenliste steht. Damit wurden die sogenannten Wie-Berufskrankheiten gestärkt. Dabei handelt es sich um neue Krankheitsbilder, die noch nicht auf der BK-Liste stehen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden.


Quellen:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was sind Berufskrankheiten?. https://www.bmas.de/... (Abgerufen am 05.09.2023)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: FAQ - Berufskrankheiten. https://www.dguv.de/... (Abgerufen am 04.09.2023)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft : "Wie-Berufskrankheit". https://www.bgbau.de/... (Abgerufen am 04.09.2023)