Logo der Apotheken Umschau

Ihre gesetzliche Krankenkasse hat einen Antrag auf eine bestimmte Leistung abgelehnt und Sie wollen das nicht akzeptieren? Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Wichtig ist dabei, dass Sie Fristen beachten und den Widerspruch gut begründen, also genau erklären, warum diese Leistung für Sie notwendig ist.

Hilfe bei Widerspruch oder Klagen erhalten Sie unter anderem ebenfalls bei:

• Sozialverbänden

• Unabhängigen Patientenberatungen

• Selbsthilfevereinen

• Kanzleien mit Schwerpunkt Sozialrecht

• einigen Verbraucherzentralen

Sind Sie privat versichert? Hier gibt es Extraregelungen zu beachten. Bei einer Ablehnung kann man innerhalb von drei Jahren direkt klagen. Es ist vorher kein Widerspruchsverfahren nötig. Sinnvoller ist es jedoch, der Kasse die Notwendigkeit der Hilfeleistung nochmals zu erläutern. Oft prüft die Kasse ihre Entscheidung dann.

So läuft ein Widerspruch bei der gesetzlichen Krankenkasse ab:

Kranken- kasse

Gespräch beim Arzt

? Patient

Manche Leistungen müssen bei den Kassen extra beantragt werden. Am besten vorher klären, welche Leistungen abgedeckt sind.

Antrag

zur Kranken­kasse

Die Kassen müssen wirtschaftlich arbeiten und prüfen alle Anträge genau. Auch wenn die Kasse nur anruft, gilt das als Bescheid und die Frist läuft. Wichtig: auf einem schriftlichen Bescheid bestehen.

genehmigt

lehnt ab

Widerspruch einlegen

Frist: innerhalb von 4 Wochen

Wichtig beim Widerspruch
Frist einhalten: Innerhalb eines Monats muss der Widerspruch bei der Kasse eingehen, persönlich oder schriftlich per Einschreiben. E-Mail reicht nicht!
Begründungen mitschicken: Warum brauche ich diese medizinische Leistung? Stellungnahme, Befunde, Kontaktdaten usw. beilegen.
Richtigstellen: Die Argumentation der Kasse ist falsch? Das müssen Sie schreiben und gut begründen.

Auch die Kranken­kasse muss Fristen einhalten

3 Wochen: ohne Gutachten vom Medizinischen Dienst

5 Wochen: mit Gutachten

genehmigt

Die Kosten werden übernommen

zweite Ablehnung

Nicht aufgeben, es besteht die Möglichkeit zu klagen…

keine frist­gerechte Nachricht

Leistung gilt als vorläufig bewilligt, Kasse kann aber Ablehnung nachreichen.

Frist: innerhalb eines Monats

Richtig klagen:
• mit professioneller Hilfe (Anwalt/Anwältin für Sozialrecht)
• Gerichtskosten muss man nicht selbst zahlen, Anwaltskosten aber schon.
Gut zu wissen: Kommt gar keine Antwort der Kasse, ist innerhalb von drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich.

Senioren-Paar sitzt mit Dokumenten vor dem Laptop

So können Sie Widerspruch einlegen

Wer eine Entscheidung der Pflegekasse nicht akzeptieren will, ist kein Querulant – sondern oft im Recht. Warum sich ein Widerspruch lohnen kann. zum Artikel

Der Weg zum Arzt: Wer zahlt die Fahrt?

Nicht jeder Patient kann selbst in die Praxis oder ins Krankenhaus fahren. In manchen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für den Transport zum Artikel