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Das Telefon klingelt. Jemand von der Krankenkasse, es geht um die Entscheidung zu einer Leistung, die man beantragt hat. So einen Anruf sollten Versicherte ernstnehmen, sagt Anja Lehmann von der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Im Interview erklärt sie, was man in dem Fall beachten sollte.

Frau Lehmann, ist es rechtens, wenn Krankenkassen die Entscheidung über eine beantragte Leistung telefonisch mitteilen?

Rechtens ist das, aber es natürlich nicht besonders versichertenfreundlich. Versicherte fühlen sich durch unangekündigte Anrufe ihrer Kasse überrumpelt - insbesondere bei ablehnenden Entscheidungen zu einer beantragten Leistung. Denn sie gehen ja davon aus, dass sie das schriftlich bekommen.

Außerdem ist es ohne schriftlichen Bescheid für die Betroffenen schwieriger, die Entscheidung der Kasse nachzuvollziehen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

Passiert das in der Praxis oft?

Bei uns kommt das schon häufiger vor in der Beratung. Ich würde zwar nicht sagen, dass es die Regel ist, dass die Krankenkasse anruft, statt einen schriftlichen Bescheid zu schicken. Aber es ist auch nicht selten.

Was müssen Krankenversicherte in so einem Fall beachten?

Sie sollten direkt während des Telefonats darum bitten, dass die Krankenkasse ihnen eine schriftliche Bestätigung dieser mündlichen Entscheidung schickt. Dazu ist die Kasse verpflichtet, wenn der Versicherte das wünscht. Außerdem muss sie ihre Entscheidung dann mit einer Begründung versehen.

Es ist auf jeden Fall wichtig, so einen Anruf ernstzunehmen: Denn gegen die Ablehnung einer beantragten Leistung können Versicherte Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beginnt aber mit der Bekanntgabe der Entscheidung – auch wenn sie telefonisch erfolgt.

Was der GKV-Spitzenverband sagt

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geht auf Nachfrage davon aus, dass mündliche Verwaltungsakte in der Praxis Ausnahmefälle darstellen. Welche Vorgänge die Kassen in welcher Art und Weise abwickeln, dazu lägen dem Verband aber keine Infos vor, weil er in die Verwaltungsverfahren der einzelnen Kassen keine Einblicke habe. Hier müsste man die Kassen direkt anfragen.

Grundsätzlich bedarf es für einen Verwaltungsakt nicht der Schriftform – er kann auch elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, wie im Sozialgesetzbuch heißt. 

Der GKV-Spitzenverband weist noch darauf hin, dass natürlich nicht jeder Kontakt der Kasse mit dem Versicherten mit einem Verwaltungsakt gleichzusetzen sei.