Nach der Pflege
Wer pflegt, erbt mehr
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, engagiert sich oft ein Kind mehr als seine Geschwister. In solchen Fällen hat das pflegende Kind möglicherweise Anspruch auf ein höheres Erbe. Das ist im Gesetz (§ 2057a BGB) geregelt und heißt Erbausgleich. Einen solchen Erbausgleich gibt es grundsätzlich nicht für den pflegenden Ehepartner, sondern nur für pflegende Kinder! Bedingung ist unter anderem, dass das pflegende Kind nicht schon anderweitig für die Pflege entschädigt wurde. Die Details sind jedoch sehr kompliziert – beim Anwalt beraten lassen!
Weniger Erbschaftssteuer
Egal ob verwandt oder nicht: Wer einen Pflegebedürftigen versorgt hat, und zum Dank anschließend etwas erbt, hat bei der Erbschaftssteuer einen zusätzlichen Freibetrag von 20.000 €. Das steht in § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Auch hier sind die Details kompliziert, beraten lassen!
Mehr Rente durch Pflege
Wer pflegt, bekommt später mehr Rente. Die Bedingungen:
ü Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2
ü Die Pflege muss für insgesamt mindestens 10 Stunden pro Woche nötig sein.
ü Die Pflege muss an mindestens 2 Tagen pro Woche ausgeübt werden.
ü Die Pflege wird für mehr als 2 Monate oder 60 Tage pro Jahr ausgeübt.
ü Der pflegende Angehörige ist maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Gratis-Infobroschüre unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Der Trick mit den 99,99 Prozent
Pflegende Angehörige, die bereits selbst in Rente sind, bekommen für ihre Pflegeleistung keine Rentenerhöhung, wenn sie eine so genannte Altersvollrente beziehen. Das betrifft vor allem Senioren, die das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben. Hier hilft der 99,99 %-Trick. Dabei verzichtet der pflegende Angehörige freiwillig auf 0,01 Prozent seiner Rente. Das sind in den meisten Fällen nur wenige Cent. Dadurch erhält man keine Vollrente mehr, sondern nur noch eine Teilrente und damit können auch Senioren durch die Pflege ihre Rente erhöhen.
Mehr Info:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/flexirente-fuer-pflegende-rentner-20810
Witwenrente beantragen
Stirbt der Pflegebedürftige, haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Eigenes Einkommen wird dabei angerechnet. Gut zu wissen: Das Geld gibt es nicht automatisch, sondern es muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Die Wohnung bleibt!
„Der Mietvertrag endet nicht automatisch, wenn ein pflegebedürftiger Mieter stirbt“, sagt Juristin Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Wer mit dem Pflegebedürftigen in einer Wohnung gelebt hat, darf auch nach dessen Tod weiter dort wohnen bleiben. Hat der Pflegebedürftige alleine gelebt, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Sie müssen ausdrücklich kündigen, wenn sie die Wohnung nicht selbst nutzen möchten.