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Wer im Auto seine Glukosewerte prüfen möchte, sollte das Fahrzeug am Straßenrand parken und den Motor ausstellen. Mal eben beim Warten an der roten Ampel bei laufendem Motor die Werte zu checken, kann ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg nach sich ziehen. Darauf weist die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) hin.

Auch ein Blick auf ein kontinuierliches Glukosemessgerät (rtCGM) - zum Beispiel ein am Gürtel befestigter Monitor - bei laufendem Motor verstößt laut DDG gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das ist demnach ähnlich wie das Telefonieren mit Smartphone in der Hand während des Autofahrens zu bewerten.

Das Nutzen eines Flash Glucose Monitorings (FGM oder iscCGM) beim Autofahren verstößt laut DDG ebenfalls gegen die StVO. Hier muss man einen Scanner, beispielsweise ein Smartphone mit entsprechender App, über den fest eingesetzten Glukosesensor am Oberarm oder Bauch bewegen, um den aktuellen Wert zu erhalten.

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Regelmäßige Messung empfohlen

Um Unterzuckerungen rechtzeitig zu erkennen und gefährliche Situationen zu vermeiden, sollten Menschen mit Diabetes beim Autofahren regelmäßig die Werte kontrollieren - das empfiehlt die DDG ausdrücklich. Vielen sei aber nicht bewusst, dass die Bedienung des Messgeräts oder etwa auch der Insulinpumpe bei laufendem Motor Probleme nach sich ziehen kann.

Damit sind nicht nur mögliche Bußgelder gemeint. Auch das Unfallrisiko steigt, wenn man durch die Bedienung eines Geräts abgelenkt ist. Deshalb gilt der Rat, zunächst das Auto an den Straßenrand zu fahren und den Motor abzustellen.

Nur eine Ausnahme gibt es: «Ein kurzer Blick aufs Display zum Ablesen des Glukosewerts ist zulässig, sofern das Messgerät dazu nicht aufgenommen oder bedient werden muss», sagt der Rechtsanwalt und DDG-Rechtsexperte Oliver Ebert. Er rät zu einer Handy-Halterung: Ein Tastendruck zum Einschalten des Displays wäre dann unproblematisch, sofern dies zu keiner Ablenkung führt.

«Wir raten jedoch davon ab, das Gerät mehrfach anzutippen oder zum Messwert zu scrollen», sagt Ebert weiter. «Das absorbiert zu viel Aufmerksamkeit vom Verkehr.»

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Auch nicht auf dem Oberschenkel ablegen

Die Rechtsprechung sei sehr streng, so Ebert. Schon das Ablegen des Gerätes auf dem Oberschenkel werde als «Halten des Gerätes» angesehen.

Die StVO legt konkret fest: Elektronische Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation dürfen beim Autofahren nur dann benutzt werden, wenn man sie dafür weder aufnehmen noch halten muss. Und auch das gilt nur dann, wenn der Blick bei der Bedienung allenfalls nur kurz vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden muss.

Anlass für die Stellungnahme der DDG war ein konkreter Vorfall in Düsseldorf: Dort hatte ein Autofahrer, während er mit dem Fahrzeug an einer roten Ampel stand, seinen Glukosewert geprüft. Das sah ein Verkehrspolizist und verhängte ein Ordnungsgeld.

Besser ist: Wer einen Verdacht auf Unterzuckerung hat oder den Glukosewert einfach so überprüfen will, sollte das Auto parken oder die Warnblinkanlage einschalten und an den Straßenrand fahren. Dort schaltet man den Motor aus und kümmert sich in Ruhe um alles.

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