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Steigen mit dem Alter die Beiträge, wollen viele privat Krankenversicherte zurück in die gesetzliche Kasse (GKV). Doch der Gesetzgeber erlaubt den Wechsel nur im Ausnahmefall. „Privatversicherte benötigen eine ‚Eintrittskarte‘“, erläutert Katja Kernchen, Sozialrechtsexpertin der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). „Sie müssen versicherungspflichtig werden.“ Wir erklären, wann das der Fall ist.

 Aus der privaten Krankenkasse raus

„Wer in der gesetzlichen Kasse ver­sicherungspflichtig oder familienversichert wird, kann die private Versicherung binnen drei Monaten kündigen“, erklärt Bastian Landorff von der Verbraucherzentrale Bayern. Weist die GKV den Aufnahmeantrag ab, kann man innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Verbraucherzentralen, die Unabhängige Patientenberatung oder die Patientenberatung der Krankenkassen helfen weiter. Als letzter Schritt bleibt eine Klage beim Sozialgericht.

Unter 55 Jahre: weniger verdienen

Versicherungspflichtig werden Angestellte, sobald ihr Einkommen unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 64 350 Euro brutto fällt. Wer bereits vor 2003 privat versichert war, muss sein Jahresgehalt unter 58 050 Euro brutto drücken. Das gelingt mithilfe von Teilzeit oder Gehaltsumwandlungen. Wer weniger als 470 Euro verdient, kommt über gesetzlich versicherte Lebenspartner in der beitragsfreien Familienversicherung unter. Selbstständige können nur in die GKV zurück, wenn sie ihre Tätigkeit aufgeben oder zum Nebenjob reduzieren und sich sozialversicherungspflichtig anstellen lassen.

Zwei weitere Wechselwege: arbeitslos melden oder auswandern. „Wer für mindestens einen Monat Arbeitslosengeld I bezieht, wird wieder versicherungspflichtig. Auch möglich: Den Wohnsitz für mindestens ein Jahr in ein europäisches Land mit Krankenversicherungspflicht verlegen, etwa in die Schweiz oder Niederlande, und die Private Krankenversicherung (PKV) kündigen. Rückkehrer können sich binnen drei Monaten freiwillig in der GKV versichern.  

Über 55 Jahre: Ausnahmen nutzen

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Außer: Privatversicherte, die in den letzten fünf Jahren zweieinhalb Jahre oder länger pflichtversichert waren. Sie dürfen zurück in die GKV. „Der Umweg über die Familienversicherung oder das europäische Ausland steht älteren Privatversicherten ebenfalls offen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen“, sagt Kernchen.

Rentner: 9/10-Regel erfüllen

Rentner können nur dann ins Solidarsystem zurück, wenn eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist: Sie müssen in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein (9/10-Regel). Ruheständler mit Nachwuchs sind bessergestellt.

Pro Kind werden für beide Eltern drei Jahre zur GKV-Versicherungszeit dazugerechnet. Rentner, die ihren Wohnsitz von einem EU-Land mit Pflichtversicherung zurück nach Deutschland verlegen, bleiben in dem Land pflichtversichert, das auch ihre Rente zahlt.

Wechsel nicht immer sinnvoll

Bei der Rückkehr in die GKV geht die Altersrückstellung verloren, die höhere Beiträge im Alter abmildern soll. Tipp von Verbraucherschützer Landorff: „Lassen Sie sich von der bisherigen PKV Zusatzversicherungen für Kassenpatienten anbieten und bitten Sie darum, Teile der Altersrückstellung beitragsmindernd anzurechnen.“ Beim Wechsel in eine andere PKV geht die Altersrückstellung meist verloren.  

Günstiger in der PKV bleiben

Ist der Weg in die GKV verwehrt, können Privatversicherte innerhalb der eigenen PKV in einen niedrigeren Tarif wechseln. Ob sich das lohnt, sollte ein unabhängiger Berater prüfen. Weitere Sparmöglichkeiten: den Selbstbehalt erhöhen oder auf Leistungen verzichten, etwa auf ein Einbettzimmer bei stationärer Behandlung. Vorsicht: Dieser Schritt ist meist unumkehrbar.

Das gilt auch für den Wechsel zum sogenannten Standardtarif. Hier sind die Beiträge gedeckelt: zu zahlen ist maximal der GKV-Höchstbetrag – bei Leistungen, die teils über, teils unter denen der GKV liegen. Offen steht dieser Tarif prinzipiell allen, die vor 2009 ohne Tarifwechsel in der PKV vollversichert waren. Eventuell sind weitere Zugangsvoraussetzungen zu beachten.

Für Mitglieder, die der PKV ab 2009 beigetreten sind, kommt der Basistarif infrage. Er bietet dieselben Leistungen wie die gesetzliche Krankenkasse. Der Beitrag entspricht maximal dem GKV-Höchstbetrag. „Sinnvoll ist das nur, wenn es keine Tarifalternativen gibt“, betont Landorff. Wichtig: Wer durch den Basistarif-Beitrag sozialhilfebedürftig wird, muss nach Antrag bei der PKV nur die Hälfte zahlen.

 Unabhängige Versicherungsberater helfen gegen Honorar beim Wechsel: Bundesverband der Versicherungsberater e.V.