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Egal wen die Diagnose Demenz trifft, Daniel Ruprecht von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft rät, zunächst Folgendes gemeinsam mit dem oder der Betroffenen zu klären: Welche Wünsche gibt es? Wie soll das Leben aussehen? Gibt es bereits eine rechtliche ­Vorsorge wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung und ein Testament? Ist dem nicht so, sollte die Familie dies mit der ­erkrankten Person angehen.

Vertrauensperson finden

In einer Vorsorgevollmacht steht, wer für einen handeln darf, wenn man selbst nicht mehr eigenständig handeln und entscheiden kann, etwa über Bankgeschäfte oder den Wohnort. Ruprecht empfiehlt, sich um eine solche Vorsorgevollmacht rechtzeitig, spätestens im ­Demenz-Frühstadium zu kümmern, damit die Vollmacht rechtsgültig ist. Zudem sollte diese nur an jemanden ausgestellt werden, dem man ­hundertprozentig vertraut. Und die Person müsse „so handeln, wie es der Vollmachtgeber wünscht und nicht, wie sie es selbst am liebsten hätte“, so der Experte.

Es ist auch möglich, ­mehrere ­Bevollmächtigte zu bestimmen, die sich gegebenenfalls ­gegenseitig ­kontrollieren können. Juristen ­raten, eine Rangfolge zu erstellen, damit klar ist, wer im Streitfall ­entscheidet. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich die Vorsorgevollmacht ­beglaubigen. Das ist bei den Betreuungsstellen von Kommunen ­deutlich günstiger als beim Notar. „Wer bevollmächtigt ist, sollte wissen, wo sich das Original befindet, um im Ernstfall schnell handeln zu können“, sagt Michaela Heyne vom Sozialverband VdK Bayern. Daneben kann man in einer Vorsorgevollmacht festlegen, wer in ­medizinischen ­Fragen entscheiden darf. Weitere ­Details sollten in einer Patientenverfügung stehen.

Betreuung mitgestalten

Wenn Betroffene die eigenen Rechte und Angelegenheiten nicht mehr
regeln können und keine Vertrauensperson da ist, kommt eine ­Betreuungsverfügung infrage. Liegt weder diese noch eine Vorsorgevollmacht vor, können Angehörige bei Gericht eine rechtliche Betreuung anregen. Diese kann ein Verwandter, ein Berufsbetreuer oder eine ehrenamtliche Betreuerin übernehmen. Vorteil: Das Gericht schaut als Kontrollinstanz darauf, dass der Wille des oder der Betreuten auch tatsächlich berücksichtigt wird und dieser nicht etwa ungewollt in ein Pflegeheim abgeschoben wird.

Was tun bei fehlender Krankheitseinsicht?

➔ Neutrale Dritte wie ­Hausarzt oder -ärztin zum Vermitteln ein­schalten. Hinweis dazu: An Demenz Erkrankte können ihr Leiden im Frühstadium gut kaschieren.

➔ Überzeugen auch Dritte nicht, dass zügig Rechtliches und Finanzielles zu klären ist, bleibt Angehörigen nur Hilfe im Alltag zu Hause anzubieten. „Niemand darf gegen den Willen eines Menschen mit Demenz handeln, solange sie oder er sich nicht selbst oder anderen Schaden zufügt“, so Heyne.

Dürfen Demenzkranke entmündigt werden?

Nein. Vielmehr können Betroffene „mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bestimmen, die in ihrem Sinne handelt“, so Ruprecht. Auch ein durch das Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist dazu verpflichtet und „darf eine Person nicht einfach so in eine geschlossene Einrichtung einweisen lassen oder vorschreiben, wie viel Geld sie im Monat verbrauchen darf“, erklärt Heyne. ­­Dafür wäre ein Beschluss des Gerichts nötig auf der Grundlage vorgelegter ärztlicher Gutachten.


Quellen: