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Welche Testamentformen gibt es?

1. Das eigenhändige Testament: Wird ohne Notar handschriftlich verfasst. Unterschrift, Datum und Ort nicht vergessen.

2. Das notarielle Testament: Dies erfolgt durch Übergabe einer Schrift oder mündlich. Wird vom Notar beurkundet und amtlich verwahrt.

3. Das gemeinschaftliche Testament: Ist ein gemeinsames Testament von Ehepartnern. Einer schreibt den Text, beide unterschreiben.

4. Der Erbvertrag. Darin legt der Erblasser fest, wer unter welchen Bedingungen den gesamten Nachlass oder Teile des Vermögens erhalten soll. Anwesenheit von beiden Vertragspartnern für die Unterschrift beim Notar nötig.

Was gehört in ein handschriftliches Testament?

Ein ohne Notar erstelltes Testament muss stets handschriftlich verfasst sein. Auf der ersten Seite sollte die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ stehen. Daneben müssen Sie die Erbinnen und Erben eindeutig benennen, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Vergessen Sie nicht Ihre Unterschrift mit Vor- und Zunamen, um auch hier Irrtümer zu vermeiden. Wichtig ist zudem das Datum. „Gibt es mehrere Testamente ohne Datum, wissen die Erben nicht, welches das gültige ist. Hier gilt der Grundsatz: Das Jüngere sticht das Ältere“, sagt Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht in ­München.

Selbst verfasstes Testament: Achtung, Fallen!

1. Ein am PC geschriebenes Testament, das ausgedruckt und lediglich unterschrieben worden ist, ist ungültig.

2. Eigenhändig und ohne rechtliche Beratung erstellte Testamente enthalten fast immer Unklarheiten. „Wer als juristischer Laie ein Testament schreibt, begeht oft Fehler oder verschenkt Steuervorteile für die Erben, ohne das überhaupt zu be­merken“, sagt Anwältin Julia Roglmeier. Sie rät vor allem Menschen mit Geldvermögen oder einer Immobilie, sich juristisch beraten zu lassen, um Streit unter den Hinterbliebenen und schlimmstenfalls teure juristische Auseinander­setzungen zu vermeiden. „Wenn man tot ist, kann man nicht mehr gefragt werden, wie man diesen oder jenen Satz im Tes­tament eigentlich gemeint hat“, so die Expertin.

Was kann ich in einem Testament regeln?

Sie können festlegen, wem Sie etwas vermachen wollen und bestimmte Personen enterben. Allerdings bekommen in letzterem Fall die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen pflichtteilsberechtigten Personen den sogenannten Pflichtteil (siehe Seite 45). Zum Beispiel Ihre Kinder. Daneben ist es möglich, Teile des Erbes etwa karitativen Organisationen zu vermachen oder das Erbe an Bedingungen zu knüpfen: Sie können zum Beispiel festlegen, dass eine bestimmte Person ein Wohnrecht an einer Immobilie hat oder erst dann vom Erbe profitieren kann, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht hat.

Was ist eigentlich ein Berliner Testament?

Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig beim ersten Erbfall als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder beim zweiten Erbfall als Schlusserben. Zugleich kann man festlegen, ob der Ehegatte nach dem Tod des Partners frei über das Erbe verfügen kann oder ob die Verfügung zugunsten der Kinder beschränkt werden soll.

Vorteil: Partner oder Partnerin bekommen das gesamte Erbe.

Nachteil: „Der oder die Hinterbliebene kann das ­gemein­same Vermögen verbrauchen, ist nichts anderes vereinbart“, warnt Rogl­meier. Die Kinder erhalten lediglich den Rest. Ist ein Elternteil gestorben und wird das Kind beim ersten Erbfall enterbt, geht der steuerliche Freibetrag von 400 000 Euro je Kind und Elternteil verloren, wenn kein sogenanntes Steuervermächtnis im Testament vereinbart wurde.

Beispiel: Ein Ehepaar hat eine Immobilie im Wert von 1,6 ­Millionen Euro und zwei Kinder. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 800 000 Euro, der von der Erbschaftsteuer freigestellt ist. Liegt ein reines Berliner Testament vor und stirbt ein Elternteil, verringert sich der Freibetrag je Kind auf 400 000 Euro. Es fällt dann Erbschaftsteuer in Höhe von 60 000 Euro pro Kind an. „Das Beispiel zeigt: Beim Testament an der Beratung zu sparen, kann den Erben teuer zu stehen kommen“, so die Fachanwältin.

Wann wird ein Testament nicht anerkannt?

1. Der Erblasser ist beim Verfassen nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.Roglmeier dazu: „Es ist aber schwierig, nachträglich nachzuweisen, dass eine Person beim Verfassen beispielsweise dement war.“

2. „Ist einer der Eheleute verstorben, kann die Erbfolge bei einem bindenden Ehegattentestament nicht einfach neu nach persönlicher Vorliebe geändert werden“, sagt die Expertin.

Wichtig: Die Verfasser müssen mindestens 16 Jahre alt und „testierfähig“ sein.

Lässt sich ein gemeinsames Testament ändern?

Das geht zu Lebzeiten beider Eheleute im Prinzip einvernehmlich jederzeit. Das neue Testament ersetzt dann einfach das ältere. Wer mit seinem Partner oder der Partnerin ein bindendes Berliner Testament unterschrieben hat, muss sich nach dem Tod des Partners daran halten. Ein neues Testament wäre dann unwirksam. Es sei denn, im Berliner Testament wurde für den Überlebenden die Möglichkeit vereinbart, den gemeinsamen Willen zu ändern.

Weshalb sollte ich ein Testament bei Notar oder Rechtsanwältin aufsetzen lassen?

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich beim Verfassen des Testaments von ­einem Fachanwalt für Erbrecht oder ­einem Notar helfen lassen. Diese können entscheidende Tipps für das Schreiben des Dokuments geben und den letzten Willen juristisch ­sauber zu Papier bringen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn Immobilien zu vererben sind. Vorteil des notariellen Testaments: Die Erben ersparen sich den Erbschein, der für die Übertragung der Immobilie im Grundbuch nötig ist. Die Erben müssen also nicht erst den Erbschein gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht beantragen.

Kann ich ein Testament anfechten?

Ja, wenn der Erblasser beim Verfassen einem Irrtum unterlag oder dazu gezwungen wurde. Zudem können Sie als Schlusserbe gegen Schenkungen vorgehen, wenn Sie Anspruch aufs Erbe haben. Etwa, wenn ein in der Ehe entstandenes Haus, das nach dem Tod der Eltern den Kindern zusteht, vom länger lebenden Elternteil entgegen dem gemeinsamen Testament an einen Dritten übertragen wird. In solch einem Fall rät Roglmeier, „sich das Haus gerichtlich zurückzuholen“.

Was kostet ein ­Testament beim Notar?

Nach Angaben des Bundesjustiz­ministeriums richtet sich die ­Gebühr „nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird“. Beispiel: Bei einem Vermögen von 100 000 Euro beläuft sich die Gebühr beim Notar auf 273 Euro. „Die Gebühren ­verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches ­Testament beurkundet worden ist“, so das Ministerium.

Wo bewahre ich ein Testament am besten auf?

Rechtsanwältin Roglmeier rät, es ent­weder in die amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts zu geben oder zu Hause an einem „sicheren, aber jederzeit zugänglichen Ort aufzube­wahren“. Bitte nicht in ­großem Umfang Kopien verteilen. „Kopien schaffen nur Durcheinander und Ärger im Erbscheinsverfahren“, so die Experten. Im Bundes­justizministerium heißt es dazu: Man könne auch einfach das Testament in eine Schreibtischschublade legen. „Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod beiseitegeschafft wird, verloren geht oder vergessen wird.“ Es kann deshalb von Nutzen sein, das ­Testament beim Nachlass- beziehungsweise Amtsgericht amtlich verwahren zu lassen. Das kostet einmalig 75 Euro. Das Gericht wird vom Standesamt automatisch vom Tod informiert und gibt den Erben dann den Inhalt des Testaments bekannt. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt.

Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?

Ohne letzten Willen gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge (siehe Pflichtteil). „Das führt häufig zu Streitigkeiten, etwa mit Kindern aus der ersten Ehe, der Stiefmutter oder in sich uneinigen Erbengemeinschaften aus mehreren Personen“, warnt Rechtsanwältin Roglmeier. Sie rät deshalb, sich rechtzeitig um ein Testament zu kümmern, schließlich gibt es das Risiko, dass ein Unfall oder Schlaganfall die Testierfähigkeit einschränkt. Ihr bester Tipp nach 20 Jahren Erfahrung als Rechtsanwältin: „Führen Sie ein Generationengespräch und sprechen Sie mit den Erben das Testament durch. Die Erben müssen Ihren letzten Willen ja leben, und so weiß jeder, was auf ihn zukommt“.

Digitalen Nachlass regeln

Es ist hilfreich, mit einer Vollmacht eine Person zu bestimmen, die Ihren ­digitalen Nachlass verwaltet. Sie sollten dieser Person hundertprozentig vertrauen, da sie im Falle Ihres Todes auf alle intimen Daten zugreifen kann. Etwa um E-Mail-Accounts, Online-Abos oder Konten in sozialen Netzwerken wie Facebook löschen oder still­legen zu können. Sinnvoll ist es deshalb, alle Accounts mit den aktuellen Pass­wörtern an einem sicheren Ort, in einem digitalen Notfallordner oder mithilfe eines Passwortmanagers zu speichern – ohne dass Diebe oder Hacker an die Daten kommen. Ihre Vertrauensperson muss natürlich auch wissen, wo sie den Ordner findet. Zusätzlich können Sie auch Vollmachten für Ihre Bankverbindungen und alle anderen Lebensbereiche ausstellen.

Was ist ein Pflichtteil?

Als Erblasser entscheiden Sie, wer erben soll und wen Sie ausschließen wollen. Bestimmte nahe Angehörige haben aber Anspruch auf ­einen Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil basiert auf der Vorstellung, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen
Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.

Wer kann den Pflichtteil bekommen?

➔ die Kinder. Grundsätzlich auch dann, wenn sie nicht ehelich oder adoptiert sind

➔ Ehegatten, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand

➔ die Eltern, falls der Verstorbene keine Kinder hatte

➔ Enkel und Urenkel nur dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben

➔ Keinen Anspruch haben: Geschwister des Erblassers, genauso wie die Großeltern oder geschiedene frühere Ehepartner

Achtung: Ein Entzug des Pflichtteils
ist nur unter sehr engen ­Vorausset­zungen möglich, etwa wenn derjenige mit ­Anspruch sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Das Bundesjustiz­ministerium rät: „Wer eine Pflichtteils­ent­ziehung erwägt, sollte sich wegen der hohen Hürden und der strengen Formalien besser anwaltlich oder notariell beraten lassen.“


Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz: Erben und Vererben, Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht. Online: https://www.bmj.de/... (Abgerufen am 02.11.2023)
  • NDR: Testament schreiben und Vermögen richtig vererben. Online: https://www.ndr.de/... (Abgerufen am 02.11.2023)
  • Generali: Testament rechtskräftig aufsetzen. Online: https://www.generali.de/... (Abgerufen am 02.11.2023)