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Erst zur Beratung!

Um Leistungen der Kasse gezielt zu nutzen und kein Geld zu verschenken, sollte man eine Pflegeberatung nutzen – darauf haben Betroffene und Angehörige Anspruch. Die Pflegekasse nennt Ansprechpartner. Auch die Pflegestützpunkte vor Ort beraten. Die Experten kommen auf Wunsch nach Hause.

Pflege-Beratungsstellen in der Nähe: a-u.de/!949427

Geld oder Sachleistungen?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden, können wählen:

Pflegegeld – ein fester Geldbetrag – gibt es, wenn ausschließlich Privatpersonen die Pflege übernehmen.

Pflegesachleistungen bekommt, wer einen ambulanten Pflegedienst bucht.

✦ Als Kombinationsleistung kann man auch Pflegegeld und -sachleistungen anteilig kombinieren.

125

Mit dem Entlastungsbetrag der Pflegekasse von 125 Euro pro Monat kann man diverse
Leistungen bezahlen: Helfer, die den Pflegebedürftigen betreuen, eine Haushaltshilfe oder sogenannte Seniorenassistenten. Bedingung: Es handelt sich
um zugelassene Anbieter.

Mehr aus dem Pflege-Budget

Der Pflegebedürftige braucht kaum körperliche Pflege, aber viel Betreuung und ein wachsames Auge? Wenn der Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat dafür nicht ausreicht, kann man bis zu 40 Prozent des Geldes für den Pflegedienst auch für Betreuung einsetzen. Das nennt man Umwandlungsanspruch und bringt oft zusätzliche Entlastung.


Mehr in unserem Artikel: a-u.de/!947775

Vertretung bei der Pflege

Auch pflegende Angehörige müssen mal zum Friseur, haben berufliche Termine oder sind für ein paar Tage weg. Wird der Pflegebedürftige in dieser Zeit vertretungsweise zu Hause betreut, heißt das Verhinderungspflege. Sie ist sowohl stundenweise als auch für längere Zeit möglich, etwa wenn der Angehörige in Urlaub fährt. Alternativ kann der Pflegebedürftige stundenweise in der Tagespflege betreut werden. Kommt der Betroffene vorübergehend ins Heim, spricht man von Kurzzeitpflege. Der Pflegebedürftige hat pro Kalenderjahr sowohl Anspruch auf Verhinderungs- als auch auf Kurzzeitpflege. Nicht genutzte Ansprüche aus der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden und umgekehrt. Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege gibt es die Hälfte des Pflegegelds.

Strom auf Kasse

E-Rollstuhl, Pflegebett, Wannenlifter: Solche für den Pflegebedürftigen notwendigen Geräte verbrauchen Strom. Angesichts der aktuellen Energiepreise kann da einiges zusammenkommen. Die Krankenkasse muss die Stromkosten für die von ihr bereitgestellten Hilfsmittel erstatten, hat das Bundessozialgericht bereits 1997 entschieden. Bitte bei der Kasse erkundigen, wie der Antrag zu stellen ist.

Mehr zum Urteil:
a-u.de/!948909

Hausnotruf zum Nulltarif

Der Pflegebedürftige ist
tagsüber oft allein? Die
Pflegekasse finanziert in vielen Fällen einen Hausnotruf
(bis zu 25,50 Euro), egal
welcher Pflegegrad. Bei
der Pflegekasse
nachfragen.

Wissen vom Profi

Mache ich auch alles richtig? Angehörige

haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse.

Die Schulung kann in einer Gruppe oder online stattfinden, bei Bedarf auch zu Hause. Infos zu den Anbietern gibt es bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt. Auch beim Pflegedienst nachfragen.

Hilfe, das Geld reicht nicht!

Pflege ist teuer! Seniorinnen und Senioren mit niedriger Rente haben Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen wie „Grundsicherung“ oder „Hilfe zur Pflege“. Die örtlichen Pflegestützpunkte, Seniorenberatungsstellen und die Rentenversicherung beraten und helfen bei den Anträgen. Keine Angst, die Kinder müssen

nur dann einspringen, wenn sie mehr als 100 000 Euro pro Jahr verdienen – also selten!

Lösungen für den Job

Darauf haben berufstätige Angehörige bei Pflege in der Familie Anspruch:

In Akutsituationen: Manchmal

muss von jetzt auf gleich Pflege organisiert werden. Dann können alle Arbeitnehmer ohne Vorankündigung bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Die Pflegekasse des Hilfsbedürftigen zahlt ein Pflege-
unterstützungsgeld (90 Prozent vom
Netto) – aber nur auf Antrag!

Vorübergehende Teilzeit: Wer nicht ganz aus dem Job aussteigen möchte,

hat in Unternehmen mit mindestens
16 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.

Vorübergehende Auszeit („Pflegezeit“): Für die Pflege kann man sich bis zu sechs Monate freinehmen, sofern das Unternehmen mindestens 16 Beschäftigte hat. Die Auszeit ist unbezahlt. Man ist in dieser Zeit nicht krankenversichert.

Familienpflegezeit: Wer wegen der Pflege die Arbeitszeit reduziert oder nicht arbeitet, hat Anspruch auf einen zinslosen staatlichen Kredit.

Mehr im Flyer des Bundesfamilien-
ministeriums: a-u.de/!948051

Fit bleiben

Pflege ist anstrengend! Damit pflegende Angehörige gesund bleiben (oder werden), haben sie Anspruch auf eine vorbeugende Kur oder eine Reha. Dafür braucht man ein Rezept – am besten mit dem Hausarzt oder der Hausärztin sprechen, was im Einzelfall möglich ist. Gut zu wissen: Der Pflegebedürftige kann in vielen Fällen mitkommen.

Mehr zur Reha für pflegende

Angehörige: a-u.de/!947819

Kostenloser Unfallschutz

Man pflegt als Angehöriger wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage? Dann ist man automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 oder höher hat. Bei einem Unfall, einem Wegeunfall oder einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit der Pflege bekommen Angehörige ähnliche Leistungen wie ein Arbeitnehmer. Gegebenenfalls also unbedingt den Arzt informieren.

Keine Angst vor Pfändung

Wer einen lieben Angehörigen pflegt, aber selbst überschuldet ist, darf das Pflegegeld behalten. Pflegegeld darf nicht gepfändet werden, entschied der Bundesgerichtshof im Falle einer überschuldeten Frau, die ihren autistischen Sohn versorgt (Beschluss vom 20. Oktober 2022, Aktenzeichen: IX ZB 12/22).

Wohngeld beantragen

Seit 1. Januar 2023 haben mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Je niedriger die Rente, desto eher lohnt ein Antrag. Der Wohngeld-Rechner des Bundesbauministeriums liefert eine ungefähre Vorab-Berechnung:

Mehr Infos unter:

a-u.de/!947831

Stromkosten für elektrische Hilfsmittel

Rollstuhl, Pflegebett, Hausnotrufsystem – solche für den Pflegebedürftigen notwendigen Geräte verbrauchen Strom. Angesichts der hohen Energiepreise kann da so einiges zusammenkommen. Viele wissen nicht, dass die Krankenkasse die Stromkosten für solche Hilfsmittel erstatten muss. Das hat das Bundessozialgericht bereits 1997 entschieden (Aktenzeichen 3 RK 12/96, Urteil vom 06.02.1997). Bei der Kasse nachfragen, wie der Antrag zu stellen ist!

Schwerbehindertenausweis beantragen

Eine Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch, dass man auch schwerbehindert im Sinne des Gesetzes ist. Der Schwerbehindertenausweis muss extra beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Das geht oft auch online. Dadurch hat der Pflegebedürftige und oft auch eine Begleitperson gewisse Vorteile, beispielsweise günstigere Fahrten in den öffentlichen Verkehrsmitteln, ermäßigte Eintritte oder die Nutzung von Behindertenparkplätzen.

Mehr Infos unter:

a-u.de/!947973

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch Pflegebedürftige müssen, von Ausnahmen abgesehen, normalerweise den Rundfunkbeitrag zahlen. Befreit sind jedoch Senioren, die Grundsicherung im Alter beziehen, egal ob sie pflegebedürftig sind oder nicht. Auch bei amtlich festgestellter Schwerbehinderung gibt es in bestimmten Fällen einen Nachlass. Wichtig: Alle Ermäßigungen gibt es nur auf Antrag. Mehr Informationen gibt‘s im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de, telefonische Infos beim Service-Telefon (20 Cent pro Anruf) unter der Nummer 01806 999 555 10 von Mo - Fr 7:00 - 19:00 Uhr

1000 Euro Pflege-Extra in Bayern

Die bayrische Staatsregierung zahlt Pflegebedürftigen mit Hauptwohnsitz in Bayern ab Pflegegrad 2 jedes Jahr 1000 € extra. Dieses steuerfreie Landespflegegeld gibt es aber nicht automatisch, sondern es muss beantragt werden. Mehr Infos und Antragsmöglichkeit unter

https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/

Pflege von der Steuer absetzen

ber den Pflegepauschbetrag können
Angehörige die mit der Pflege verbundenen Kosten ohne Belege von der Steuer absetzen. Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro pro Jahr, 1100 Euro bei Pflegegrad 3, bei Pflegegrad 4 und 5 sind es 1800 Euro. Wer sich um mehrere Betroffene kümmert, bekommt den
Pauschbetrag mehrmals. Den Steuervorteil gibt es im Normalfall nur, wenn der
Angehörige vom Pflegebedürftiigen
kein Pflegegeld erhält.

Weniger zuzahlen

Viele Senioren leisten hohe Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankengymnastik und Ähnlichem. Dafür gibt es ein Limit, die sogenannte Belastungsgrenze. Sie beträgt zwei Prozent der Bruttoeinkünfte, bei chronisch Kranken nur ein Prozent. Deshalb alle Quittungen sorgfältig sammeln. Ist genug zusammengekommen, kann man die Belege mit einem Einkommensnachweis bei der Krankenkasse einreichen. Die Kasse erstattet zu viel gezahlte Beträge. Man kann den Eigenanteil auch im Voraus zahlen. So muss man im gesamten Jahr keine weiteren Zuzahlungen leisten. Bei der Kasse informieren.

Nein von der Kasse? Widerspruch wagen!

Der Pflegegrad ist zu niedrig? Die Kasse will den Rollstuhl nicht bezahlen? „Wer mit den Entscheidungen der Pflege- oder Krankenkasse nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen“, sagt Ann-Kathrin Hirschmüller, Fachanwältin für Medizinrecht in Hannover. Das kann der Pflegebedürftige selbst oder ein Bevollmächtigter formlos mit einem einfachen Schreiben machen. Die Frist (in der Regel ein Monat) steht auf dem Bescheid der Kasse. Den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein schicken. „Natürlich sollte man den Widerspruch begründen können“, so die Juristin. Um zu beweisen, dass die Pflege aufwendiger ist, als die Kasse meint, sollte man ein Pflegetagebuch führen, „in dem man jede Handreichung protokolliert“. Dafür ist es oft sinnvoll, den Pflegedienst oder den Hausarzt einzubeziehen. Beim Widerspruch beraten lassen, von Sozialverbänden oder einem Anwalt. Der Aufwand lohnt sich, so Hirschmüller: „Erfahrungsgemäß führen gut begründete Widersprüche häufig zum Erfolg.“