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Fall 1: Ich habe versehentlich das falsche Nasenspray gekauft. Kann ich das Mittel in der Apotheke umtauschen?

Nein, Arzneimittel sind in der Regel vom Umtausch ausgeschlossen und dürfen nicht ohne Weiteres wieder in den Verkehr gebracht werden. Grund: „Als Apotheker kann ich nicht garantieren, dass das Medikament in der Zwischenzeit sachgerecht gelagert wurde“, erklärt Mathias ­Arnold, Inhaber ­einer Apotheke in Halle und Vizepräsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ­(ABDA). Ein Beispiel: „Stellen Sie sich vor, das Nasenspray liegt mehrere Stunden lang bei 40 Grad im ­Auto, bevor Sie es in die Apotheke zurückbringen. Dann hat es mög­-licher­weise Schaden genommen, obwohl die Verpackung äußerlich völlig unversehrt aussieht“, so Arnold. Das gefährde die Arzneimittelsicherheit. Anders ist die Lage bei Nichtarzneimitteln wie Kosmetika. Zwar sind Apotheken auch hier nicht verpflichtet die Ware umzutauschen, rein rechtlich dürften sie es aber. „Das ist dann eine Frage der Kulanz, die jede Apotheke anders handhaben kann“, sagt Arnold.

Fall 2: Meine Tochter hat mal wieder Maden­würmer. Der Kinderarzt ist im Urlaub. Kann ich ­das Wurm-Mittel nicht auch ausnahmsweise ohne Rezept bekommen?

Wenn es sich bei dem Mittel um ein verschreibungspflichtiges Präparat handelt, nein. „Um ein rezeptpflichtiges Arzneimittel abzugeben, muss der Apotheke eine ärztliche Verordnung vorliegen“, sagt Dr. Katja Renner, Apothekerin aus Heinsberg. Eine Aus­nahme gibt es: Wenn die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub duldet, kann die Ärztin oder der Arzt die Apotheke auch per Telefon über die Verschreibung informieren und das Rezept schriftlich nachreichen. „Ist der Kinderarzt im Urlaub, sollten Eltern die Vertretungs- oder Bereitschafts­praxis aufsuchen“, rät Katja Renner. Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt sei wichtig, um die Diagnose abzusichern und das richtige Arzneimittel auszuwählen.

Fall 3: Mein Kind hat hohes Fieber und kann nicht ­schlafen. Ist es okay, den Nachtdienst der Apotheke in Anspruch zu nehmen?

„Das ist selbstverständlich völlig in Ordnung“, sagt Katja Renner. Denn genau dafür sei der Nacht- und Notdienst da: für dringende medizinische Not­fälle. Was allerdings nicht darunterfällt, sind Dinge wie der Kauf von Taschentüchern, Hustenbonbons oder Tampons. „Alle Einkäufe, die man problemlos bis zum nächsten Tag aufschieben kann, sind kein Notfall“, sagt die Apothekerin.

Übrigens: Wer im Nachtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens oder sonn- und feiertags ein Arzneimittel oder ein anderes Produkt kauft, muss einmalig die sogenannte Notdienstgebühr von 2,50 Euro bezahlen. Ist auf dem Rezept das Feld noctu (lateinisch: nachts) angekreuzt, übernimmt die Krankenkasse den Zuschlag.

Fall 4: Der Fiebersaft für mein Kind ist nicht mehr lieferbar. Kann mir die Apotheke ­weiterhelfen?

In der Regel schon. „In so einem Fall kann die Apotheke mit dem verschreibenden Arzt Rücksprache nehmen und das Mittel durch eine Alternative ersetzen“, so Arnold. Das können etwa Präparate einer anderen Firma sein, aber auch andere Wirkstoffe oder Darreichungsformen, also etwa Zäpfchen statt Saft. Findet sich kein Austauschpräparat, kann die Apotheke das Mittel nach Rücksprache mit Ärztin oder Arzt eventuell auch selbst herstellen.

Fall 5: Ich soll für das Nasenspray meiner ­Tochter etwas bezahlen. Dabei habe ich ein Kassenrezept und Kinder sind doch von der Zuzahlung befreit, oder?

Grundsätzlich ja. Im Gegensatz zu Erwachsenen müssen Kinder keine Zuzahlung leisten. Aber: „Für manche Arzneimittel haben die Krankenkassen einen Höchstpreis festgelegt“, erklärt Ma­thias Arnold. Liegt der Preis eines Medikaments über diesem Festbetrag, müssen Eltern die Differenz bezahlen. Diese Mehrkosten sind etwas anderes als die gesetzliche ­Zuzahlung, die Erwachsene beim Einlösen eines Kassenrezepts leisten müssen. Gut zu wissen: Um der derzeit angespannten Arzneimittel-Versorgungslage entgegenzuwirken, hat der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflege­kassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen die Festbeträge
für ­einige Kinderarzneimittel bis zum 30. April 2023 auszusetzen. Für diese Mittel müssen ­Eltern in dieser Frist keine Mehrkosten übernehmen.

Fall 6: Das Arznei­mittel für meinen Sohn muss bestellt werden. Kann die Apotheke mir das Mittel nicht nach Hause liefern?

„Die meisten Apotheken bieten diesen Service tatsächlich an“, sagt ­Mathias Arnold. Verpflichtend sei er aber nicht. „In vielen Apotheken herrscht derzeit Personalmangel, das macht es immer schwieriger, einen Botendienst zu gewährleisten, vor ­allem mehrmals am Tag“, erklärt der Pharmazeut. Tipp, damit man nicht zweimal zur Apotheke muss: Am besten kurz vorher anrufen und fragen, ob das Medikament vorrätig ist. Wenn nicht, kann die Apotheke es meist innerhalb von ein paar Stunden beim Großhändler besorgen. Ausnahme: Bestellungen am späten Nachmittag oder Abend kommen in der Regel erst am nächsten Morgen in der Apotheke an.


Quellen: