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Es gab in der Vergangenheit zahlreiche Versuche, eine Tollwutinfektion zu behandeln. Verwendet wurden unter anderem verschiedene virusabtötende Medikamente (Virostatika), Ketamin oder eine therapeutische tiefe Sedierung ("künstliches Koma"). In aller Regel blieben diese Maßnahmen erfolglos. Sind erst einmal Symptome einer manifesten Tollwut vorhanden, führt die Erkrankung eigentlich immer innerhalb weniger Tage zum Tod. Nur ganz wenige Menschen haben eine Tollwut überlebt, alle hatten jedoch schwere bleibende Schäden. In der Regel beschränkt sich die Therapie bei einer gesicherten Tollwutinfektion auf lindernde Maßnahmen.

Wie kann man den Ausbruch der Erkrankung verhindern?

Durch eine sofortige aktive und passive Impfung (sogenannte Postexpostionsprophylaxe) kann man den Ausbruch der Erkrankung meistens verhindern.

Welche Maßnahmen gehören zu einer Postexpositionsprophylaxe?

Wer Kontakt zu einem möglicherweise infizierten Tier hatte oder gebissen wurde, sollte rasch einen Arzt aufsuchen. Wichtig ist immer eine sofortige gründliche Wundreinigung und Spülung. Dadurch kann ein Teil der Viren bereits mechanisch entfernt werden.

Aktive Impfung: Die aktive Impfung erfolgt in der Regel auf der Gegenseite des Tierbisses, möglichst bald nach dem Biss. Der Impfstoff enthält unschädlich gemachte Tollwut-Viren, die die Krankheit nicht auslösen können. Sie regen jedoch das Immunsystem an, Abwehrstoffe gegen den "echten", gefährlichen Erreger zu bilden. Geimpft werden alle Betroffenen, auch die, die bereits zuvor eine Tollwutimpfung erhalten hatten – zum Beispiel vor einer Reise.

Passive Impfung: Bei allen zuvor nicht geimpften Betroffenen erfolgt zusätzlich eine passive Impfung. Das bedeutet: Der Patient erhält fertige Abwehrstoffe (Antikörper) gegen die Tollwutviren – sogenanntes Rabies-Immunglobulin (RIG). Am wirksamsten ist die Therapie, wenn das RIG in unmittelbarer Nähe der Eintrittspforte eingebracht wird, also meistens in das Gewebe direkt um die Bisswunde.

Die aktive Impfung wird nach drei, sieben, 14 und 28 Tagen noch einmal wiederholt. Eine Behandlung mit Immunglobulin darf nur bis zum siebten Tag nach der möglichen Infektion (also zum Beispiel dem Biss) stattfinden. Andernfalls wird der Krankheitsverlauf sogar noch beschleunigt.

Wann ist eine Postexpositionsprophylaxe angebracht?

Angesichts der Tatsache, dass eine manifeste Tollwut eigentlich immer zum Tod führt, ist schon bei dem geringsten Verdacht auf eine mögliche Infektion eine Postexpositionsprophylaxe angebracht. Folgende Gründe sprechen für eine Postexpositionsprophylaxe:

  • Eine Person wurde von einem Tier gebissen oder eine Wunde oder Schleimhaut wurde durch Speichel eines Tieres benetzt. Vorsicht: Bisse und Kratzer von Fledermäusen können so unauffällig sein, dass sie gar nicht immer bemerkt werden.
  • Bei dem Tier besteht der Verdacht auf eine Tollwut, weil es krank oder auffällig wirkt, oder das Tier stammt aus einer Region, in der Tollwut noch vorkommt.
  • Das Tier konnte nicht gefangen werden. Oder das Tier wurde gefangen und erkrankte während einer 10-tägigen Beobachtung. Oder bei dem Tier wurde das Lyssavirus nachgewiesen.

Im Zweifelsfall sollte eine Prophylaxe so schnell wie möglich begonnen werden. Wenn sich später zeigt, dass das entsprechende Tier nicht erkrankt war, kann sie problemlos abgebrochen werden. Es gilt mittlerweile als Kunstfehler, vor einer Postexpositionsprophylaxe abzuwarten, ob bei dem Tier Viren nachweisbar sind.

Wurde eine Postexpositionsprophylaxe zunächst versäumt, obwohl sie angebracht gewesen wäre, sollte sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Je nach Fall kann eine Postexpositionsprophylaxe auch für Angehörige erkrankter Menschen ratsam sein.

Welche Nebenwirkungen hat die Postexpositionsprophylaxe?

Die Nebenwirkungen dieser Behandlung sind häufig örtliche Reaktionen wie Schmerz, Rötung und Juckreiz. Daneben können Fieber, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen oder Übelkeit auftreten. Selten kommen allergische Reaktionen vor.

Im Falle des begründeten Verdachts auf eine Tollwut gibt es keine Gründe, nicht zu impfen – Schwangerschaft, Stillzeit, Grunderkrankungen oder das Alter sind keine Hinderungsgründe. Es gibt bei begründetem Verdacht also keine Kontraindikationen.