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Wem ein bestimmter Eingriff am Herzen bevorsteht, hat künftig Anspruch auf eine Zweitmeinung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss – dieses Gremium entscheidet in Deutschland darüber, was Kassenleistung ist und was nicht – bekannt gegeben. Zunächst wird das bei sogenannten Katheterablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen eingeführt, sofern es sich um einen geplanten Eingriff handelt. Künftig soll die Regelung für gesetzlich Versicherte auch auf andere Eingriffe, wie etwa Schrittmacher- und Defibrillatorimplantationen, erweitert werden. Bis die Zweitmeinung zur Katheterablation in der Praxis umgesetzt werden kann, wird aber noch etwas Zeit vergehen: Kardiologinnen und Kardiologen müssen sich für entsprechende Beratungen erst ausbilden lassen.


Quellen:

  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen als Eingriffe in den Besonderen Teil der Richtlinie. https://www.g-ba.de/... (Abgerufen am 13.04.2022)