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Bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Doch auch Menschen, die etwa nach plötzlicher und schwerer Krankheit vorübergehend Pflege in einem Heim benötigen, haben ein Recht darauf.

Die Kurzzeitpflege kann vor allem Angehörigen wertvolle Zeit verschaffen: Wenn zum Beispiel noch nicht klar ist, wie hoch der Pflegeaufwand von Verwandten ist, die aus der Klinik entlassen werden sollen und sich (noch) nicht selbst versorgen können. Auch über die Frage, ob man selbst pflegt oder ein Pflegeheim doch die bessere Lösung ist, kann in diesen Wochen gesprochen werden. Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Kurzzeitpflege.

Bei der Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftige Mensch eine Zeit lang in einem Pflegeheim betreut. Das kann etwa notwendig sein, wenn Sie als Pflegeperson selbst im Krankenhaus oder in der Reha sind oder gerade Urlaub machen. „Es kann auch eine Zwischenlösung sein, wenn die pflegebedürftige Person aus dem Krankenhaus entlassen wurde und das Zuhause erst noch barrierefrei umgebaut werden muss“, sagt Gudula Wolf von der AWO Online-Pflegeberatung.

Warum Sie die Kurzzeitpflege nutzen möchten, ist egal – Sie müssen keinen Grund angeben. Die meisten nutzen die Kurzzeitpflege für einen Aufenthalt von zwei, drei Wochen. Dafür fallen Kosten an. Einen Teil zahlt die Pflegekasse, einen Teil müssen Sie selbst zahlen. Ihr Angehöriger muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder einen Anspruch auf Übergangspflege. Das heißt, dass er zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt auf Hilfe angewiesen ist und sich zuhause keiner um ihn kümmern kann.

Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Manche Kassen handhaben das unbürokratisch – dann können Sie einfach telefonisch Bescheid geben, dass Ihre Mutter ab übermorgen zehn Tage in einer Einrichtung bleibt. Erkundigen Sie sich, wie das bei Ihrer Kasse abläuft.

Hier bekommen Sie Musterbriefe:

Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Einrichtungen es in der Nähe gibt. Bei der Pflegekasse bekommen Sie Listen mit Anbietern, auch eine Online-Suche kann weiterhelfen (zum Beispiel bei Pflegelotse.de, Pflegeberatung.de oder im Pflegenavigator). Auch städtische Beratungsstellen oder Pflegestützpunkte können bei der Suche unterstützen.

Damit die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt, muss die Pflegeeinrichtung von der Kasse anerkannt sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie beim Heim Ihrer Wahl nach: „Haben Sie einen Versorgungsvertrag?“

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen? Eine App namens Heimfinder NRW hilft tagesaktuell dabei, Kurzzeitplätze in der Region zu finden. Auch in wenigen anderen Regionen gibt es solche Online-Plattformen: in Bayern etwa den Pflegefinder. Ein Modellprojekt aus Baden-Württemberg aktualisiert ebenfalls täglich freie Plätze in bestimmten Regionen.

Tipp! Fangen Sie so früh wie möglich mit der Suche nach einem Kurzzeitpflege-Platz an. Telefonieren Sie die Liste mit Einrichtungen durch. Die meisten Heime sind über viele Monate hinweg ausgebucht.

Sofern Menschen aufgrund von einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit, die durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit ausgelöst wurde, kurzfristig eine Übergangspflege benötigen, übernimmt die Krankenkasse einen Anteil der Kosten – selbst, wenn kein Pflegegrad vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit eine Kurzzeitpflege ohne einen Pflegegrad in Anspruch genommen werden – und zwar für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Wenn die pflegebedürftige Person gerade aus dem Krankenhaus kommt oder bald entlassen werden soll: Sprechen Sie unbedingt frühzeitig mit dem Kliniksozialdienst. Die Krankenhäuser müssen dafür sorgen, dass die Person auch nach dem Krankenhaus-Aufenthalt angemessen versorgt ist.

Tipp! Wenn jemand noch nicht zuhause betreut werden kann, müssen Mitarbeitende des Kliniksozialdienstes Ihnen bei der Suche nach einem Kurzzeitpflege-Platz helfen.

  • Urlaub des Pflegenden oder eine Phase der Entlastung von der Pflege.
  • Zeitweise erhöhter Pflegeaufwand, der zuhause nicht geleistet werden kann.
  • Dauerhaft erhöhter Pflegeaufwand, der noch nicht geleistet werden kann – etwa wegen Umbaumaßnahmen, anhaltender Suche nach Pflegefachkräften oder einem Pflegedienst.
  • Krankheit, Ausfall der Pflegeperson.
  • Wenn berufstätige Angehörige die Pflege nicht sofort übernehmen oder organisieren können.

Die Kasse zahlt für die Kurzzeitpflege bis zu 1774 Euro im Jahr für alles, was mit der Pflege zu tun hat. Das sind zum Beispiel Kosten für die Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege.

Selbst zahlen muss man die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten – das sind Kosten, die der Betreiber hat, um das Heim in Stand zu halten und gegebenenfalls zu renovieren. Nach dem Aufenthalt bekommen Sie eine Rechnung. Für diese Kosten können Sie den Entlastungsbetrag von 125 Euro einsetzen, wenn Sie ihn noch nicht verbraucht haben. Sie bezahlen die Rechnung und schicken eine Kopie an die Kasse, die erstattet Ihnen den Betrag, der noch zur Verfügung steht.

„Praktisch reicht das Budget wegen steigender Kosten aber nur für zwei bis drei Wochen“, weiß Gudula Wolf. Heim und Kasse rechnen in der Regel miteinander ab. Es stehen bis zu 1774 Euro zur Verfügung – egal, ob es um Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 geht. Die Kurzzeitpflege kann jedes Jahr neu beantragt werden.

Tipp! Wenn Sie die Leistungen der Verhinderungspflege im Jahr noch nicht genutzt haben, können sie zur Kurzzeitpflege 1612 Euro (100 Prozent der Verhinderungspflege) dazurechnen – und haben somit 3386 Euro im Jahr zur Verfügung. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse und auch das Heim darauf an. Bei manchen Kassen muss das beantragt werden – andere machen das automatisch, wenn der Kurzzeitpflege-Topf leer ist und aufgestockt werden muss.

Für die Zeit, die jemand in der Kurzzeitpflege ist, zahlt die Kasse bis zu acht Wochen lang die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Am ersten und letzten Tag in der Kurzzeitpflege bekommt man das Pflegegeld noch in voller Höhe.

Wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben, kann das Heim selbst mit der Kasse abrechnen. Der Vorteil: Sie haben weniger mit der Bürokratie zu tun. Wenn Sie das möchten, kann das Heim etwa Ihren Eigenanteil mit dem Entlastungsbetrag verrechnen. Der Nachteil: Sie wissen nicht, was abgerechnet wurde. Erkundigen Sie sich also auf jeden Fall bei der Pflegekasse, wie viel des Budgets verbraucht wurde und was noch übrig ist.