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Wann trägt die Krankenversicherung die medizinische Fußpflege?

Ärzte und Ärztinnen dürfen eine medizinische Fußpflege bei Diabetes nur verordnen, wenn bestimmte Schädigungen am Fuß vorliegen. Etwa dann, wenn die Nerven so stark geschädigt sind, dass der Patient oder die Patientin Druckstellen, Wunden oder Verletzungen an den Füßen nicht mehr richtig wahrnimmt und unter Durchblutungsstörungen leidet. Man spricht vom diabetischen Fußsyndrom. „In diesem Fall wird die medizinische Fußpflege auf ärztliche Verordnung von den Krankenkassen bezahlt“, sagt Dr. Dorothea Reichert. Die Fachärztin für Innere Medizin leitet eine diabetologische Gemeinschaftspraxis in Landau in der Pfalz und ist Vorstandsmitglied der Deutschen Diabetes Gesellschaft.

Gut zu wissen

Nur eine staatlich geprüfte Fachkraft, Podologin genannt, darf die Füße wie verordnet pflegen, die Nägel bearbeiten oder Hornhaut abtragen. Sie darf sich in der Regel aber nicht um offene Wunden, Hautdefekte oder Entzündungen im Fußbereich kümmern. Dies gilt als ärztliche Leistung. Außerdem müssen die Füße vor jeder neuen Verordnung ärztlich untersucht werden.

Übernimmt die Kasse Diabetes-Schulungen?

Schulungen sind wichtig, egal ob es ums richtige Messen des Blutzuckers, den Umgang mit Medikamenten oder das Verhalten im Notfall geht. „Die erste Schulung wird in der Regel immer bezahlt“, sagt Oliver Ebert von der Kanzlei REK Rechtsanwälte, der lange Vorsitzender des Ausschusses Soziales in der Deutschen Diabetes Gesellschaft war. Auch wer mit Diabetes an einem Behandlungsprogramm für chronisch Kranke (DMP) teilnimmt, hat das Recht, aber auch die Pflicht, sich bei Bedarf kostenlos schulen zu lassen.

Achtung!

Bewilligt die Kasse keine Schulung, lohnt ein Antrag bei der Rentenversicherung. „Eine Diabetes-Schulung kann auch zur beruflichen Rehabilitation nötig sein“, so Oliver Ebert.

Schulungswissen auffrischen – geht das?

Soll die Erstschulung aufgefrischt werden, wird es unübersichtlich, da die Krankenkassen im Einzelfall entscheiden, ob eine erneute Schulung erforderlich ist. Oliver Ebert empfiehlt deshalb, bei der eigenen Kasse nachzufragen, ob sie die Kosten übernimmt. „Schulungen sind allerdings nicht besonders beliebt, es gibt ein Motivationsproblem“, sagt Diabetologin Reichert. Sie rät Betroffenen, bei Bedarf auf ihren Arzt oder ihre Ärztin zuzugehen, ob eine Folgeschulung möglich ist. Es muss sich um ein anerkanntes Schulungsprogramm handeln. Vereinzelt werden diese auch online per Videokonferenz angeboten. „Eine Schulung in einer Gruppe, mit der Möglichkeit, sich direkt auszutauschen, ist in der Regel aber besser“, so Reichert.

Wer kommt für Reha-Sport auf?

Sich zu bewegen tut nicht nur Menschen mit Diabetes gut. „Ich empfehle gern, körperliche Bewegung in den Alltag zu integrieren“, meint Dorothea Reichert. Ärzte und Ärztinnen könnten aber auch Reha-Sport verordnen. Stimmt die Krankenkasse zu, werden in der Regel 50 Übungseinheiten innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gezahlt. Bei Diabetes, der bereits zu Folgeerkrankungen geführt hat, und einer weiteren Verordnung bewilligt die Krankenkasse bis zu 120 Übungseinheiten binnen 36 Monaten. „Menschen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, steht grundsätzlich Rehasport zu. Diabetes gilt als eine Behinderung“, sagt Rechtsanwalt Ebert.

Wann kommt ambulante oder stationäre Reha infrage?

Wer noch berufstätig ist und gesetzlich rentenversichert, kann eine Reha bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Voraussetzung für Menschen mit Diabetes: Die Probleme bei der Einstellung des Blutzuckers sind so groß, dass man zum Beispiel nicht mehr arbeiten kann. Stimmt die Rentenversicherung dem Antrag zu, wird auch der Aufenthalt in einer Reha-Klinik bezahlt. Sind zuckerkranke Menschen bereits im Ruhestand, zahlen die Krankenkassen gegebenenfalls eine stationäre Reha.

Wie läuft das mit der Zuzahlung?

Zehn Prozent des Preises, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro — so viel müssen alle gesetzlich Krankenversicherten für Medikamente und Hilfsmittel zuzahlen. Liegt der Preis unter 5 Euro, müssen die Versicherten den regulären Preis zahlen, ohne weitere Zuzahlung. Voraussetzung: Sie sind mindestens 18 Jahre alt.

Diese Regeln gelten bei Zuzahlungen:

• Für Insulin und Verbandmittel sind zwischen 5 und 10 Euro fällig, für Hilfsmittel wie Blutzuckermessgeräte, Insulinpens oder Insulinpumpen zehn Prozent des Preises, mindestens aber 5 und höchstens 10 Euro.

• Für Nadeln oder Kanülen, die regelmäßig verbraucht werden, sind zehn Prozent der Kosten pro Packung und maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf fällig.

• Bei einer Behandlung im Krankenhaus oder einer Reha müssen Versicherte 10 Euro pro Tag zuzahlen.

• Wird eine medizinische Fußpflege als Heilmittel ärztlich verordnet, müssen die Versicherten 10 Euro pro Verordnung und zehn Prozent der Heilmittelkosten leisten.

Gut zu wissen: Blutzucker- und Urinteststreifen sind von einer Zuzahlung befreit.

Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Diabetes ist eine chronische Erkrankung. Betroffene müssen daher nicht mehr als ein (statt normalerweise zwei) Prozent des Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr für Zuzahlungen ausgeben. Experte Ebert rät, alle Belege über geleistete Zuzahlungen, auch die von Angehörigen im Haushalt, zu sammeln. Ist mit der Summe der Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht, lohnt es sich, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr zu stellen. Die Belege samt Einkommensnachweisen sind dem Antrag beizufügen. Ebert dazu: „Für den Rest des Jahres können Sie sich so von den Zuzahlungen befreien lassen.“

Tipp:

Viele Kassen bieten „Zuzahlungsrechner“ an. Damit lässt sich online die persönliche Belastungsgrenze ermitteln. Teilnehmende an DMPs erhalten teilweise Ermäßigungen.

Was bekommen privat Krankenversicherte erstattet?

Für Privatpatienten gilt grundsätzlich: Es werden nur die Hilfsmittel bezahlt, die im jeweiligen Vertrag genannt sind. Dies gilt auch für die medizinische Fußpflege oder Schulungen. Je nach Anbieter fallen diese Verträge jedoch recht unterschiedlich aus. „Schlimmstenfalls müssen Privatversicherte die nicht genannten Hilfsmittel selbst bezahlen“, so Ebert.


Quellen:

  • diabinfo -Das Diabetesinformationsportal: Diabetes: Was zahlt die Krankenkasse?. Medium: https://www.diabinfo.de/... (Abgerufen am 30.04.2024)
  • Bundesärztekammer: Nationale Versorgungsleitlinie , Diabetes Typ 2. Leitlinie: 2023. Online: (Abgerufen am 30.04.2024)

  • GKV-Spitzenverband: Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Fortschreibung der Produktgruppe 30 "Hilfsmittel zum Glukosemanagement" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Online: https://www.gkv-spitzenverband.de/... (Abgerufen am 30.04.2024)