Baby und Familie

Achtzig Prozent. So hoch schätzen Organisationen wie das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung den Anteil der Schwarzarbeitenden unter den im Haushalt Beschäftigten. Wie viele davon in der Kinderbetreuung arbeiten, ist nicht bekannt. Aber muss man denn auch gleich von Schwarzarbeit reden? Oft ist es doch die Nachbars­tochter, die ein- oder zweimal in der Woche für zwei Stunden kommt, oder der Bekannte eines Bekannten, der sich etwas dazuverdienen möchte. Überschaubare Stundenzahl, keine großen Summen. Bisschen übertrieben, das offiziell zu machen. Oder?

Wann müssen wir den Babysitter anmelden?

"Immer, wenn es eine regelmäßige Tätigkeit ist", sagt Dr. Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale in ­Essen, der Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten. Dazu zählt jeder, der durch den Job regelmäßig unter 450 Euro monatlich verdient.

"Was ‚regelmäßig‘ bedeutet, ist ein wenig Auslegungssache", so Buschfort. Wenn aber jeden Mittwoch jemand komme, auch nur für eine ­Stunde, sei das regelmäßig. Genauso, wenn alle zwei Wochen vier Stunden vereinbart sind. "Springt hingegen die Nachbarin mal ein, wenn Hilfe benötigt wird, und bekommt sie dafür ein Trinkgeld, würde das wohl als Gefälligkeit ausgelegt."

Und wenn der Babysitter noch nicht volljährig ist?

"Relevant sind der Verdienst und die Frage nach der Regelmäßigkeit, das Alter spielt erst einmal keine Rolle", sagt der Experte. Beachten müssten Arbeitgeber natürlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Kinder, die noch nicht 13 Jahre alt sind, dürfen ­nicht arbeiten. Danach sind, sofern die ­Eltern es erlauben, ­leichte Tätigkeiten okay. Darunter fällt das Aufpassen auf Kinder – maximal zwei Stunden pro Tag. Gleiches gilt für Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren, die noch voll schulpflichtig sind, also die ­neunte oder zehnte Klasse besuchen (zum Teil definieren die Bundesländer die Vollschulpflicht unterschiedlich). "Angemeldet werden muss also auch die 13-Jährige, die einmal pro Woche zwei Stunden lang mit dem Nachwuchs spielt", so Buschfort.

Was haben wir denn davon?

Angenommen, der Babysitter stürzt beim Toben und bricht sich den Arm: "Minijobber sind während der Arbeitszeit sowie auf dem Arbeitsweg versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für die Behandlung auf und für dauerhafte Schäden, die etwa zu ­einer Erwerbsminderung führen", so Buschfort. "Arbeitgeber hingegen, die den Babysitter nicht angemeldet haben, sind selbst in der Pflicht. Und das kann teuer werden."

Gut zu wissen: "Selbst wenn ein Baby­sitter nicht angemeldet ist, hat er das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall", erklärt der Experte. "Arbeitgeber, die den Babysitter angemeldet haben, bekommen 80 Prozent dieser Summe von uns erstattet."
Und dann die Steuern: 20 Prozent der Kosten können pro Jahr geltend gemacht werden, maximal 510 Euro. "Bei vielen Arbeitgebern ergibt sich daraus ein Nullsummenspiel, einige bekommen sogar mehr erstattet, als sie an Abgaben zahlen", so Buschfort.

Wie profitiert der Babysitter?

Auch für ihn ist die Unfallversicherung wohl das größte Plus. Zudem ist er rentenversichert. "Selbst wenn nur der Arbeitgeber seinen Beitrag zahlt, sammelt der Minijobber anteilig Wartezeiten, die für die Alters­rente angerechnet werden", erklärt Buschfort. Auch auf die Rentenhöhe wirkt sich ein Minijob etwas aus: Derzeit steigt die Rente laut Deutscher Rentenversicherung bei einem Monatsverdienst von 450 Euro pro Jahr um 3,55 Euro monatlich.

Zahlt der Babysitter zudem den Eigen­anteil (von dem er sich befreien lassen kann) von 3,6 Prozent (bei 450 Euro sind das 16,20 Euro), steigt die Rente zusätzlich. Zudem hat er Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen. "Ob sich der Eigen­beitrag lohnt, muss individuell geprüft werden", so Buschfort.

Was, wenn wir nicht anmelden?

"Es gibt die gesetzliche Pflicht dazu", so der Experte. "Entsprechend drohen, wenn man dies nicht tut, ein Ordnungsgeld von bis zu 5000 Euro sowie die Nachzahlung von Steuern und Sozialbeiträgen." Die Zentrale bekomme immer wieder anonyme Hinweise, etwa von missgünstigen Nachbarn oder ExpartnerInnen. Dem geht die Zentrale dann auch nach.

Wie melden wir den Babysitter an?

Zum Beispiel über die Internetseite www.minijob-zentrale.de. Über den "Haushaltsscheck-Rechner" kann man simulieren, was einen der Babysitter angemeldet kostet. Unter "Haushaltshilfe anmelden" meldet man ihn dann an – online oder über ein PDF-Formular, das man an die Minijob-Zentrale sendet.

Brauchen wir einen Vertrag?

"Es besteht keine Pflicht dazu", sagt Buschfort. "Es empfiehlt sich aber, zumindest die geplanten Betreuungszeiten sowie die Höhe des Stundenlohns schriftlich festzuhalten." Und: "Hinsichtlich der Steuererstattung ist es gut, den Lohn per Überweisung zu zahlen", so der Experte.

Gilt der Mindestlohn?

"Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn, der in diesem Jahr bei 9,35 Euro liegt", sagt Buschfort. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt er 9,50 Euro. Ausgenommen seien Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schüler. "Ab 18 Jahren gilt der Mindestlohn."

Was gilt, wenn wir den Babysitter online buchen?

"Plattformen für Babysitter müssen dafür sorgen, dass diese ihre Dienste legal anbieten", so Wolfgang Buschfort. Die großen Plattformen würden dem auch nachkommen. "Probleme gibt es eher bei kleineren Anbietern." Solange Familien mit den Platt­formen oder Vermittlungsfirmen Dienstleistungsverträge abschließen, seien sie auf der sicheren Seite.

Was bringt's? Ganz konkret:

  • 13,20 EUR Euro spart eine Familie mit der Anmeldung, wenn sie einen Babysitter 16 Stunden pro Monat beschäftigt und ihm 10 Euro die Stunde zahlt.
  • 13,91 EUR Euro kostet ein angemeldeter Babysitter mehr als ein unangemeldeter, wenn er 32 Stunden pro Monat arbeitet und 12 Euro die Stunde bekommt.
  • 8,01 EUR Euro beträgt die Ersparnis, wenn man den Babysitter, der 12 Stunden pro Monat zu 8 Euro die Stunde arbeitet, anmeldet und die Kosten bei der Steuer geltend macht.