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Patientenverfügung: Worauf es ankommt

Was es zu beachten gilt, wenn Sie eine Patientenverfügung verfassen und hinterlegen wollen


Nach eigenen Vorstellungen: Sie können Vordrucke und Mustertexte benutzen oder die Verfügung selbst formulieren

Voraussetzung: Der Verfasser muss „einwilligungsfähig“ sein. Konkret heißt das: Er muss die Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken seiner Festlegungen erfassen können. Könnten daran Zweifel bestehen, etwa wegen einer beginnenden Demenz, sollte man sich die Entscheidungsfähigkeit durch eine Erklärung des beratenden Arztes oder eine (kostenpflichtige) notarielle Beurkundung bestätigen lassen.

Formulierungen: Vermeiden Sie schwammige Ausdrücke wie „würdevolles Sterben“, „menschenwürdiges Leben“ oder „an Schläuchen hängen“. Solche Begriffe lassen offen, was damit konkret gemeint ist, und gelten daher allenfalls als Anhaltspunkt.


Unterschrift: Nur eine schriftliche, vom volljährigen Verfasser eigenhändig mit Ort und Datum unterschriebene Verfügung gilt. Obwohl nicht vorgeschrieben, steigt ihre Glaubwürdigkeit, wenn die Unterschrift regelmäßig erneuert (und der Text bei dieser Gelegenheit neu überdacht) wird. Ebenfalls bei der Umsetzung helfen kann eine unterschriebene Bestätigung des Arztes, dass er den Verfasser beraten hat.

Aufbewahrung: Das Original der Verfügung muss für Angehörige und/ oder Bevollmächtigte im Ernstfall leicht auffindbar sein. Führen Sie am besten stets ein Kärtchen mit sich, in dem der genaue Aufbewahrungsort genannt ist. Einige Organisationen sowie Privatunternehmen bieten auch eine – unterschiedlich teure – zentrale Registrierung an.

Widerruf: Ein Widerruf der Verfügung ist jederzeit formlos, auch mündlich möglich. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man dann aber auch alle Ausfertigungen mit Originalunterschrift vernichten, eventuelle Registereintragungen löschen und jeden informieren, dem man eine Kopie ausgehändigt hatte.

Vorsorgevollmacht: Wenn Sie einen Angehörigen oder sonst nahestehenden Menschen haben, dem Sie voll vertrauen, geben Sie ihm eine Vorsorgevollmacht, die auch die Umsetzung der Patientenverfügung beinhaltet. Wenn Sie in Ihrem Umfeld niemand Geeigneten finden: Überlegen Sie, ob Sie zum Beispiel Ihren Hausarzt oder Seelsorger bevollmächtigen wollen.

Persönliche Erklärung: Nicht vorgeschrieben, aber für die eigenen Entscheidungen wertvoll sind einige Zeilen zu persönlichen Wertvorstellungen. Etwa zu den Fragen: Was habe ich im Leben erreicht oder will ich noch erreichen? Welche Erfahrungen mit Krankheiten bei mir und anderen haben meine Einstellung geprägt? Welche religiösen oder ethischen Überzeugungen sind mir wichtig? Lasse ich mir gerne helfen, oder will ich anderen vor allem nicht zur Last fallen? Ist mir ein besonders langes Leben oder vor allem ein leidensarmes Altern wichtig? Solche Angaben helfen auch bei der späteren Willensermittlung, wenn ein Fall eintritt, der in der Verfügung nicht eindeutig geregelt ist.

Eigene Wünsche: Auch Behandlungswünsche für die letzte Lebensphase können in der Patientenverfügung genannt werden, zum Beispiel eine größtmögliche Linderung von Schmerzen. Dies zählt aber eigentlich nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer ebenso wie eine menschenwürdige Unterbringung, Körperpflege, Lindern von Atemnot oder Übelkeit zu den Basismaßnahmen der Sterbebegleitung.

Alte Verfügungen: Vor September verfasste Verfügungen bleiben gültig. Ratsam ist jedoch, sie angesichts des neuen Gesetzes zu überprüfen.



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Informationen und Broschüren zu Patientenverfügungen

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Dr. Reinhard Door, Apotheken Umschau; 25.08.2010, aktualisiert am 01.09.2010
Bildnachweis: Creativ Collection/ RYF

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