Heute geht es mir gar nicht gut. Dieses Gefühl hat wohl jeder schon einmal morgens beim Aufwachen verspürt. Gut, wenn Sie dann im Bett bleiben können, um sich auszukurieren. Wer allerdings pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen sollte, darf nicht einfach liegen bleiben, sondern muss einige Regeln beachten.
Der Jurist Michael Blomeyer vom Lehrstuhl für Privatrecht der Technischen Universität Dortmund beantwortet wichtige Fragen rund um das Thema Krankschreibung.
Wann und wie muss ein Arbeitnehmer seiner Firma mitteilen, dass er krank ist?
Er muss den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, über die Arbeitsunfähigkeit informieren und auch darüber, wie lange sie voraussichtlich dauern wird. Das kann grundsätzlich formlos geschehen, etwa durch einen Anruf im Sekretariat oder in der Personalabteilung, ein kurzes Fax oder eine E-Mail. Bei wiederholter Verletzung dieser Pflicht besteht die Gefahr einer Abmahnung, unter Umständen sogar einer Kündigung.
Wie sieht es aus, wenn jemand sich tagsüber auf einmal so schlecht fühlt, dass er nach Hause gehen muss?
Auch dann muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Eine Abmeldung beim Pförtner, bei den Kollegen oder dem direkten Vorgesetzten genügt nur, wenn dies im Betrieb so geregelt oder üblich ist. Anderenfalls trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass er den Arbeitgeber nicht oder verspätet informiert hat. Er gilt übrigens nicht für den ganzen Tag als krank, sondern nur für die Zeit, die er tatsächlich gefehlt hat.
Wann muss ein kranker Angestellter zum Arzt gehen und sich ein Attest ausstellen lassen?
Generell gilt: Wer länger als drei Kalendertage krank ist, muss dem Arbeitgeber laut Gesetz spätestens am ersten Arbeitstag danach eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Dabei spielt der Wochentag keine Rolle – wird also jemand an einem Freitag krank, muss er spätestens Montag reagieren. Der Arbeitnehmer darf das Attest aber auch schon früher verlangen, sogar ab dem ersten Krankheitstag. Das kann im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.
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Muss der Erkrankte das Attest persönlich in die Firma bringen?
Nein. Er trägt aber grundsätzlich das Risiko, dass das Attest den Arbeitgeber rechtzeitig erreicht, und muss daher gegebenenfalls die normale Postlaufzeit berücksichtigen.
Was passiert, wenn das Papier nicht rechtzeitig vorliegt?
Wenn der Arbeitnehmer die Verspätung verschuldet hat, darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, bis die Bescheinigung vorliegt oder die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise bewiesen wurde. Dann muss er jedoch das Entgelt ab dem ersten Krankheitstag nachzahlen. War der Arbeitnehmer zusätzlich verpflichtet, die Bescheinigung frühzeitig vorzulegen, kann er bei verspätete Vorlage abgemahnt, im Wiederholungsfall kann ihm unter Umständen sogar gekündigt werden.
Und wenn das im Urlaub passiert?
Auch dann gelten die gleichen Anzeige- und Mitteilungspflichten. Der Arbeitnehmer muss sich von einem Arzt vor Ort ein Attest ausstellen lassen – eine Abfassung in deutscher oder englischer Sprache ist nicht erforderlich. Dann muss er Arbeitgeber und Krankenkasse so schnell wie möglich per Telefon, Fax oder E-Mail über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer informieren und seine Adresse am Aufenthaltsort mitteilen.
Was geschieht mit dem durch die Krankheit entgangenen Urlaub?
Die Tage, an denen er krankgeschrieben ist, werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. Den Urlaub darf er jedoch nicht eigenmächtig gleich im Anschluss verlängern, sondern muss ihn nach seiner Rückkehr neu beantragen.
Hat der Chef ein Recht zu erfahren, woran der Angestellte erkrankt ist?
Grundsätzlich nicht. Deshalb steht die Diagnose auch nur auf dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bei der Krankenkasse eingereicht werden soll. Wenn der Chef jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Attests hat, kann er verlangen, dass sein Arbeitnehmer den „Amtsarzt“ aufsucht – den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Was darf ein Krankgeschriebener in seiner „Freizeit“ unternehmen?
Das kommt ganz auf die Krankheit an. Hat der Arzt wegen einer Bronchitis strenge Bettruhe verordnet, darf der Patient das Haus nicht verlassen. Bei einer psychischen Erkrankung hingegen kann ein Spaziergang im Park sogar guttun. Generell gilt: Der Mitarbeiter muss sich heilungsfördernd verhalten und darf den Genesungsprozess nicht behindern. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Arzt. Besteht der Verdacht auf genesungswidriges Verhalten, darf der Arbeitgeber zur Überprüfung und Beweissicherung sogar einen Privatdetektiv beauftragen.
Darf der Chef trotz Attest verlangen, dass der Kranke für ihn arbeitet?
Nein. Arbeitsunfähig bedeutet: Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Der Aufforderung „Kommen Sie morgen in die Firma, es gibt etwas Wichtiges zu besprechen!“ muss er also nicht nachkommen. Dies kann ihm nicht als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden.
Was passiert, wenn er sich trotz Krankschreibung wieder fit fühlt?
Dann muss er wieder in die Firma gehen – das ärztliche Attest stellt bezüglich der Krankheitsdauer nur eine Vermutung dar. Entscheidend ist aber nicht das Gefühl des Patienten, sondern eine objektive Bewertung durch den Arzt. Dieser muss auch klären, ob eine Ansteckungsgefahr für den Rest der Belegschaft besteht.
Wie sieht es mit dem Lohn beziehungsweise dem Gehalt aus?
Für Krankgeschriebene gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Es besagt, dass der Arbeitgeber Löhne und Gehälter bis zu sechs Wochen in der Höhe weiterzahlen muss, die der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei regelmäßiger Arbeit bekommen hätte, Überstunden ausgenommen. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings bereits länger als vier Wochen bestehen, und den Arbeitnehmer darf kein Eigenverschulden treffen.
Und wenn jemand länger krank ist?
Dauert die Grunderkrankung länger als sechs Wochen, bekommen gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse das sogenannte Krankengeld: 70 Prozent ihres letzten Gehalts.
Darf einem Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit gekündigt werden?
Unter bestimmten Umständen ja, etwa bei einer Langzeiterkrankung, dauernder Arbeitsunfähigkeit, krankheitsbedingter Leistungsminderung. Oder wenn absehbar ist, dass er wegen häufiger Kurzerkrankungen in Zukunft für insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr ausfallen wird.
Geht das so ohne Weiteres?
Nein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass durch den Ausfall eine schwerwiegende betriebliche Störung oder wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Auch dann darf nur gekündigt werden, wenn alle Mittel erschöpft sind, etwa die Zuweisung anderer Tätigkeiten in der Firma. Die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen stets sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Unser Experte:
Michael Blomeyer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Privatrecht der Technischen Universität Dortmund
Ullrich Jackus / Apotheken Umschau;
21.11.2011
Bildnachweis: W&B/Thomas Pflaum, Shotshop/Studio 77 28
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