Zusammenfassung:
"Kurzzeitpflege" bedeutet die vollstationäre Pflege im Heim während maximal vier Wochen pro Jahr. Wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, weil zum Beispiel die Haupt-Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen "ausfällt", ist eine Kurzzeitpflege eine gute Lösung.
Die zeitlich begrenzte Pflege im Heim kann auch helfen, die Voraussetzungen für die Übernahme einer häuslichen Pflege zu schaffen, zum Beispiel wenn ein Umzug ansteht oder die Wohnung baulich angepasst werden muss. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Kurzzeitpflege den Patienten so weit stabilisieren, dass er wieder alleine zu Hause zurechtkommt oder Angehörige beziehungsweise ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen können. Wenn die Pflege zu Hause unmöglich geworden ist, kann ein Kurzzeit-Pflegeplatz als Zwischenlösung dienen, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist. Kurzzeit-Pflegebetten werden meist von Alten- oder Pflegeheimen angeboten. Manche stehen als "Urlaubsbetten" nur während der Ferienzeit zur Verfügung. Auf Kurzzeitpflege spezialisierte Einrichtungen sind bisher selten - leider, denn das Pflegekonzept sollte möglichst die besondere Situation der Heimbewohner auf Zeit berücksichtigen und sie nicht einfach für ein paar Wochen "verwahren". |
So ist je nach den individuellen Umständen ein anderer Schwerpunkt der Betreuung sinnvoll; nach einer Erkrankung zum Beispiel die rehabilitierende und aktivierende Pflege. Ein kurzfristiger Aufenthalt in einer engagiert arbeitenden Einrichtung kann auch eine Chance bedeuten, mit Rat und Hilfe der professionellen Betreuer Entlastungen und Verbesserungen in der häuslichen Pflege zu erreichen. |
| Bei der Wahl eines Kurzzeit-Pflegeplatzes sollten die therapeutischen Angebote und Leistungen der Einrichtung beziehungsweise des Heims den Ausschlag geben. Wenn eine Kurzzeitpflege während der Urlaubszeit (Schulferien) geplant ist, ist zu empfehlen, sich frühzeitig in der ausgewählten Einrichtung anzumelden. Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich nach der Höhe des bewilligten Pflegegeldes sowie nach dem sonstigen Einkommen des Pflegebedürftigen. |
| Letzte Aktualisierung: 14.03.2007 (Patricia Herzberger) |
| Autor: Sabine Keller |
| Experten für diese Seite: Dipl. Krpfl. Günter Dorfmeister Dipl. Krpfl. Stefan Strusievici |
Quelle: surfmed; 13.09.2005, aktualisiert am 27.06.2010
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