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Viele Medikamente bekommt man in der Apotheke ausschließlich mit einem Rezept vom Arzt. Das schützt den Patienten vor einer falschen und womöglich gefährlichen Selbstmedikation. Andere Arzneimittel erhält man auch ohne ärztliche Verschreibung. Hier informiert der Apotheker über die Einnahme.

Der Arzt kann verschiedene Rezepte ausstellen. Lesen Sie hier, welches Rezeptwann zum Einsatz kommt und was Sie beim Einlösen in der Apotheke beachten sollten.

Das rote Kassenrezept

Gesetzlich Versicherte bekommen das rote Kassenrezept. Es ist üblicherweise 28 Tage lang gültig. Bei bestimmten Wirkstoffen weicht die Gültigkeit des roten Kassenrezepts ab. Dies gilt zum Beispiel für Medikamente zur Behandlung von Akne. Im Zweifel Apothekerin, Apotheker oder Krankenkasse fragen.

Das Privatrezept (meist blau)

Privatversicherte bekommen Privatrezepte. Diese sind meist blau, können theoretisch aber auch viele andere Farben haben. Privatrezepte sind im Normalfall drei Monate lang gültig. Die Patientin oder der Patient zahlt den vollen Preis des verschriebenen Medikaments in der Apotheke. Bevor man das abgestempelte Rezept bei der privaten Krankenversicherung einreicht, lässt man sich am besten noch eine Kopie für die eigenen Unterlagen erstellen.

Privatversicherte, die einen Basistarif bei ihrem Versicherer abgeschlossen haben, bekommen die verschriebenen Arzneimittel nur erstattet, wenn das Rezept von einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin ausgestellt und innerhalb eines Monats eingelöst wurde.

Das grüne Rezept

Das grüne Rezept nutzt die Ärztin oder der Arzt, wenn sie oder er ein Arzneimittel empfehlen möchte, das nicht verschreibungsfähig ist. Der Patient oder die Patientin zahlt in der Apotheke den vollen Preis, egal, ob privat oder gesetzlich versichert. Das grüne Rezept ist üblicherweise unbegrenzt gültig.

Es lohnt sich, das in der Apotheke abgestempelte Formular zusammen mit einer Quittung aufzubewahren und bei der Kasse einzureichen. Viele Krankenkassen erstatten die Kosten für die Arzneimittel voll oder teilweise. Sonst kann das Rezept auch in der Einkommenssteuererklärung eingereicht werden.

Das gelbe Rezept

Mit dem gelben Betäubungsmittel-Rezept (BtM-Rezept) verordnet der Arzt oder die Ärztin Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dazu gehören zum Beispiel starke Schmerzmittel, Medikamente gegen ADHS oder Drogenersatzstoffe wie Methadon. Da die Medikamente bei Missbrauch gefährliche Wirkungen zeigen können, gelten diese Rezepte nur sieben Tage lang. Sie bestehen aus drei Teilen: Einer bleibt beim Arzt, einer in der Apotheke und ein Exemplar geht zur Abrechnung an die Krankenkasse. Die Rezepte sind seit einiger Zeit individuell kodiert und somit ziemlich fälschungssicher.

Das weiße, zweiteilige Rezept

Der Arzt verordnet auf diesem Rezept nur Medikamente mit den Inhaltsstoffen Thalidomid, Pomalidomid oder Lenalidomid. Sie sind potenziell fruchtschädigend (“teratogen“) und können bei schwangeren Frauen zu Fehlbildungen des Embryos führen. Die Formulare sind nur sechs Tage einlösbar.

Das Entlass-Rezept

Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus können Klinikärzte- und ärztinnen Patientinnen und Patienten ein sogennntes Entlassrezept ausstellen. Es ähnelt dem roten Kassenrezept, trägt allerdings zusätzlich den Aufdruck „Entlassmanagement“. Entlassrezepte sollen die Versorgung mit Medikamenten in den ersten Tagen nach dem Kranknehausaufenthalt sicherstellen. Sie sind nur drei Werktage gültig. Achtung: Der Entlasstag zählt als Tag eins bereits mit.

Bis wann muss ich mein Rezept einlösen?

Verschiedenfarbige Rezepte sind unterschiedlich lange gültig. Während grüne Rezepte, also Verordnungen für nicht verschreibungsfähige Arzneien, unbegrenzt einlösbar sind, haben rote Rezepte eine Gültigkeitsdauer von 28 Tagen. Noch kürzer ist die Gültigkeit von Rezepten für Betäubungsmittel (gelb) oder fruchtschädigende Medikamente (weiß). Entlassrezepte, die man im Krankenhaus bekommt, sind nur drei Tage gültig. Blaue Rezepte für Privatpatientinnen und Patienten können drei Monate lang eingelöst werden.

„Am besten ein Rezept immer sofort einlösen“, rät Apothekerin D. Stiel aus Letter. Das ist auch ratsam, wenn man das Medikament etwa wegen einer anstehenden Operation erst etwas später braucht. „Leider dürfen wir auch nur bei einem Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer keine Ausnahme machen“, sagt die Apothekerin.

Dreckige und verknitterte Rezepte

Das Rezept verknautscht in der Hosentasche transportieren oder es übergangsweise in der Küche liegen lassen? Sicher ist uns das allen schon einmal passiert. Doch empfehlenswert ist das nicht. „Den meisten Menschen ist wohl nicht klar, dass es sich bei einem Rezept um ein Dokument handelt“, so Apothekerin Stiel.

Diese Dokument dient zur Abrechnung und muss von den Apotheken bei der Krankenkasse eingereicht werden. Dafür muss das Dokument maschinenlesbar sein und bedruckt werden können. „Für letzteres ist es immer am Schlimmsten, wenn das Rezept oben an den Kanten eingerissen oder geknickt ist, weil die Drucker sehr empfindlich sind“, sagt Stiel. In solchen Fällen bliebe das Rezept manchmal tatsächlich im Drucker hängen und würde sogar zerrissen.
Wenn Apotheken mit so einem Rezept also nichts anfangen können, müssen Patientinnen und Patienten eigentlich eine neue Verordnung vom Arzt holen. Dass manche Apotheken beschädigte Rezepte dennoch annehmen, ist reine Kulanz. Dann müssen die Apotheken zusätzliche Zeit aufwenden, indem sie das alte Rezept in der Praxis gegen ein neues gleiches Rezept eintauschen.

Auch Ölflecken oder Kritzeleien von Kindern machen das Rezept für die Abrechnung mit den Kassen unbrauchbar, weil es nicht mehr maschinenlesbar ist. Das Rezept einmal in der Mitte zu falten, sei aber eine gute Möglichkeit, es zu verwahren.

Was bedeutet der Zusatz „aut idem“ auf meinem Rezept?