„Darf ich mich trotz meiner Herzerkrankung noch guten Gewissens ans Steuer setzen?“ Diese Frage bewegt viele Betroffene. Zur Beurteilung der Fahreignung von Herzpatienten gibt es ein neues Positionspapier von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung (DGK) e. V., das auch die Deutsche Herzstiftung e. V. Ärzten empfiehlt. Das Dokument stützt sich auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und geht weit über die Vorgaben in der Fahrerlaubnisverordnung hinaus.
Eines vorweg: Die aufgrund von Herzerkrankungen verursachten Verkehrsunfälle rangieren in der Statistik mit großem Abstand hinter den alkoholbedingten und den von 18- bis 20-Jährigen verursachten Unfällen. Dennoch können Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen eine Gefahr für den Straßenverkehr sein, zum Beispiel, wenn ein Autofahrer wegen einer Herz-Rhythmus-Störung plötzlich die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Insgesamt werden aber nur 0,5 bis 2 Prozent der Verkehrsunfälle auf akute Erkrankungen zurückgeführt – etwa die Hälfte davon auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Ob und unter welchen Bedingungen Herzpatienten Auto fahren dürfen, müssen sie individuell mit ihrem Hausarzt oder Kardiologen besprechen. Das Positionspapier ersetzt keinesfalls das Gespräch mit dem Arzt. Vielmehr ist das Dokument als Orientierungshilfe für Ärzte, insbesondere Kardiologen gedacht, die sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden haben, welche Empfehlungen sie ihren Patienten aussprechen sollen. Dabei werden sie sowohl den Herzbefund als auch den Gesundheitszustand eines Patienten insgesamt zugrunde legen, zumal beides eng miteinander zusammenhängt.
Nicht nur bei Patienten – auch bei Ärzten herrsche auf diesem Gebiet häufig Unklarheit, so Professor Hermann Klein, Leiter der Medizinischen Klinik für Kardiologie und Pneumologie am Klinikum Idar-Oberstein und Beiratsmitglied der Deutschen Herzstiftung. Klein ist der federführende Autor des Positionspapiers. Hier erläutert er die neuen Empfehlungen und was Herzpatienten beim Autofahren beachten müssen:
Herr Professor Klein, welche Empfehlungen gelten für Privatfahrer mit einer Herz-Erkrankung?
Hermann Klein: Nach einem unkomplizierten Herzinfarkt können Betroffene in der Regel zwei Wochen nicht Auto fahren, nach einem schweren Herzinfarkt – etwa mit stark geschädigtem Herzmuskel – einen Monat. Bei Herzrhythmusstörungen ohne drohenden Bewusstseinsverlust gibt es keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit.
Nach präventivem Einsatz eines Defibrillators bei Herzrhythmusstörungen empfehlen wir eine Fahrpause von einer Woche, genauso, nachdem ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Wurde der Defibrillator aufgrund von bedrohlichen Herzrhythmusstörungen implantiert, dürfen die Patienten drei Monate nicht Auto fahren. Ein Viertel Jahr Fahrpause ist auch nach einer Schockabgabe durch einen Defibrillator geboten.
Eine Herzschwäche (Herzinsuffizienz) wird laut der New York Heart Association in vier Kategorien unterteilt: Patienten ohne Beschwerden (I), Patienten mit Luftnot bei besonderer Belastung (II), Patienten mit Luftnot bei geringer Belastung (III) und Patienten mit Luftnot in Ruhe (IV). Eine Fahruntauglichkeit liegt nur bei Kategorie IV vor, alle anderen Patienten mit Herzinsuffizienz dürfen Auto fahren.
Das Positionspapier ist eine wissenschaftliche Empfehlung, die teilweise stark von der Fahrerlaubnisverordnung abweicht. Was gilt vor Gericht?
Hermann Klein: Die Fahrerlaubnisverordnung hat Gesetzescharakter und damit Gültigkeit. Allerdings regelt das Gesetz bei der Fahrtauglichkeit von Herzpatienten in vielen Fällen nicht klar, was zu tun ist. Hinzu kommt: Die behördliche Begutachtungsleitlinie des Bundesamtes für Straßenwesen ist nicht auf dem neuesten Kenntnisstand und wird derzeit auf Grundlage unseres Positionspapiers überarbeitet. Die Leitlinie sagt zum Beispiel, dass ein Patient nach einem unkomplizierten Herzinfarkt drei Monate nicht Auto fahren darf. Wir sprechen uns im Positionspapier für eine Fahruntauglichkeit von zwei Wochen aus.
Auf welcher Grundlage haben Sie das Positionspapier verfasst?
Hermann Klein: Für Herzpatienten gibt es im Grunde zwei Sachverhalte, warum sie nicht ans Steuer dürfen. Erstens: Das Risiko eines plötzlichen Kontrollverlustes, zum Beispiel durch Bewusstlosigkeit. Wir haben versucht hochzurechnen, wie wahrscheinlich dies bei welcher Krankheit ist. Zweitens: Die Frage, ob ein Patient generell zu schwach zum Autofahren ist, zum Beispiel aufgrund einer ausgeprägten Herzschwäche.
Welches Risiko eines plötzlichen Kontrollverlustes tolerieren Sie?
Hermann Klein: Wir haben uns an einem Risiko von 1:20.000 im Jahr für einen schweren Verkehrsunfall orientiert, so sieht es auch das Gesetz vor. Das heißt, dass ein Herzpatient, der gemäß unserer Empfehlung Auto fährt, innerhalb eines Jahres mit einem Risiko von 1:20.000 einen krankheitsbedingten schweren Unfall verursacht. Das ist sehr wenig. Das Unfallrisiko von 18-20-Jährigen ist um ein Vielfaches höher. Es liegt bei 1:1000 – und zwar für einen tödlichen Unfall.
Was passiert, wenn ein bislang beschwerdefreier Autofahrer am Steuer von einem Herzinfarkt überrascht wird?
Hermann Klein: Das ist höhere Gewalt. Und ich befürchte, dass diese Fälle sogar weit häufiger vorkommen, als Verkehrsunfälle von Herzpatienten, die von ihrer Erkrankung wissen. Dennoch darf man auch dieses Risiko nicht überbewerten. Die Gefahr, in einen Unfall mit einem 18- bis 20-Jährigen Verkehrsteilnehmer verwickelt zu werden, ist weit höher.
Zurück zu den bereits diagnostizierten Fällen: Müssen Herzpatienten sich selbst um ein ärztliches Attest für Ihre Fahrerlaubnis kümmern?
Hermann Klein: Nein, es ist die Aufgabe des Kardiologen, seine Patienten über ihre Fahrtauglichkeit aufzuklären. Der Patient ist nicht in der Bringschuld. Allerdings verpflichtet sich jeder Mensch mit Aushändigung seines Führerscheins, sich nur ans Steuer zu setzen, wenn er sich gesund genug für die Teilnahme am Straßenverkehr fühlt. Das wissen nur die wenigsten. Autofahrer müssen der Verantwortung für sich und andere stets gerecht werden können.
Was passiert, wenn ein Herzpatient Auto fährt und einen Unfall hat, obwohl eine Fahruntauglichkeit ärztlich attestiert wurde?
Hermann Klein: In diesem Fall macht der Patient sich unter Umständen strafbar. Es kann sogar sein, dass er oder sie den Versicherungsschutz der Kfz-Versicherung verliert. Der Arzt muss jedoch den Nachweis erbringen, dass er den Patienten aufgeklärt hat. Der Kardiologe sollte dies schriftlich dokumentieren.
Weiterführende Information: Das 26-seitige Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie- Herz- und Kreislaufforschung (DGK) finden Sie im Internet auch unter folgendem Link:
http://leitlinien.dgk.org/images/pdf/leitlinien_volltext/2010-09_fahr.pdf
Simone Herzner / www.apotheken-umschau.de;
16.03.2011, aktualisiert am 17.03.2011
Bildnachweis: W&B/Privat, iStock/groveb
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