Hepatitis C ist laut Infektionsschutzgesetz eine meldepflichtige Erkrankung. Die namentliche Meldung durch den behandelnden Arzt muss bei Verdacht auf eine akute Hepatitis C, bei Vorliegen der Erkrankung und im Todesfall an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Oft erfolgt jedoch die Meldung der HCV Infektion bereits über das diagnostizierende Labor. Auch wenn der Erreger von Hepatitis C nachgewiesen wurde, ohne dass der Betroffene Krankheitszeichen zeigt, besteht Meldepflicht.
Keine Immunität
Nach bisherigem Kenntnisstand verleiht eine ausgeheilte Hepatitis C keine bleibende Immunität gegen den Erreger, das heißt man kann nach ausgeheilter Hepatitis C erneut an Hepatitis C erkranken
Vorsorgemaßnahmen
Blutkonserven werden in Deutschland inzwischen routinemäßig auf Hepatitis C kontrolliert. Personen, die aus beruflichen Gründen (wie Pflegepersonal, Ärzte, Schwestern, Sanitäter ...) mit Blut oder Blutprodukten in Berührung kommen, sollten sich sorgfältig vor einem direkten Kontakt schützen (zum Beispiel durch das Tragen von Handschuhen). Bei der Pflege von Hepatitis C-Infizierten sind Schutzhandschuhe ebenfalls empfehlenswert. Gegenstände, die mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten des Erkrankten in Berührung gekommen sind, sollten gründlich desinfiziert und Kanülen in bruchsicheren Behältern entsorgt werden. Zudem sollten bei häufig wechselnden Sexualpartnern konsequent Kondome verwendet werden.
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13.09.2005, aktualisiert am 10.10.2011
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